Durch eine Abmahnung sollen einerseits eine bestehende Markenrechtsverletzung beseitigt werden, jedoch geht es in vielen Fällen auch darum, eine unrechtmäßige Übernahme der Marke zu verhindern. Deshalb wird in diesen Fällen auch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert, der diese eine Vertragsstrafe für jede weitere Markenrechtsverletzung ob vorsieht.
Dabei richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe immer nach dem Einzelfall. Deshalb sollte man Inhalte einer Unterlassungserklärung auch nicht selbst modifizieren oder verhandeln, sondern einen erfahrenen Rechtsanwalt für Markenrecht damit beauftragen.
In der Regel in werden mit der Abmahnung auch Schadenersatzansprüche gegen die abgemahnte Partei geltend gemacht. Dabei können dann finanzielle Einbußen durch entgangene Lizenzgebühren sowie auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke geltend gemacht werden.
Ferner wird der Markeninhaber einen Auskunftsanspruch gegen die abgemahnte Partei, um seine Schadenersatzansprüche korrekt berechnen zu können. Hierbei ist der Abgemahnte verpflichtet, umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seinen unrechtmäßigen auch Gebrauch der Marke zu erteilen. Deshalb sollte er sich unbedingt die Unterstützung eines Experten für Firmenrecht hinzuholen.