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Bildmarke anmelden – wie geht man vor?

Roter Sticker mit Ordner und Stift
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Um sich gegen Markenfälschung oder Produktpiraterie zu schützen, entscheiden sich die meisten Unternehmen ihre Markenlogo oder Firmenlogo als Bildmarke anzumelden. Dabei haben gerade Logos einen hohen Wiedererkennungswert, der es sinnvoll macht diese als Bildmarke schützen zu lassen. Hierbei bietet der Markenschutz eine deutlich bessere rechtliche Position gegen Markenrechtsverletzungen als es ein Urheberrecht könnte. 

In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fakten zum Thema Bildmarke schützen lassen zusammentragen und dabei auch darstellen, wie man beim Bildmarke anmelden vorgeht. Dabei sollen auch wichtige Fragen zum Thema beantwortet werden, wie z.B.: Was ist eine Bildmarke? Was kostet eine Bildmarke? Wie wird eine Marke geschützt? Wie lange kann eine Marke geschützt werden?

  • Eine Bildmarke schützen lassen bietet einen Markenschutz vor Markenrechtsverletzungen und Markenfälschung
  • Alternativ zum Bildmarke anmelden kann man auch über einen Designschutz nachdenken
  • Je nachdem, in welchen Ländern man die Bildmarke schützen lassen will, kann man eine nationale Marke, eine Unionsmarke oder auch eine internationale Markenanmeldung in Betracht ziehen
  • Vor der Anmeldung der Bildmarke sollte man unbedingt eine professionelle Markenrecherche durchführen. Dadurch kann man ein Widerspruchsverfahren nach der Anmeldung und auch spätere Klagen wegen Markenrechtsverletzung vermeiden
  • Rechtsanwälte für Firmenrecht, insbesondere Markenrecht, können eine wertvolle Hilfe bei der Markeneintragung und auch bei der Markenüberwachung bieten.

 

Inhaltsverzeichnis
Ausgewählte Anwälte für Markenrecht:

Was ist der Unterschied zwischen einer Wortmarke, einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke?

Im Wirtschaftsleben spielen Wortmarken, Bildmarken sowie auch Wort-/Bildmarken eine wichtige Rolle. Dabei bieten Wortmarken einen Markenschutz für Wörter, Buchstaben-oder Zahlenfolgen. Hierbei schützt die Wortmarke die gewählte Zeichenfolge und gewährt einen Schutzumfang für eine Darstellung in allen üblichen Schriftarten sowie auch in Groß- und Kleinschreibung. Für den Fall, dass eine Marke neben den gängigen Schriftzeichen auch noch andere, z.B. graphische Elemente enthält, kann man sie als Wort-/Bildmarke anmelden. Dabei wird dann mit der Eintragung die Schriftzeichenfolge nur in Ihrer besonderen Schriftgestaltung, Farbe und Schriftanordnung, evtl. ergänzt um  grafische Elemente, geschützt. Hierbei kommt es also auf den optischen Eindruck in zusätzlich zum Wortlaut an.

Als Bildmarke schützen lassen kann man z.B.  eine bildhafte Darstellung von Wörtern. Hierbei kann eine Schrift auf individuelle Weise gestaltet und angeordnet sein. Dabei kann es sich auch um eine Phantasieschrift individueller Farbe handeln. Zusätzlich sind auch exotische Schriftzeichen, wie z.B. chinesische möglich. Ferner können rein grafische Elemente oder auch Bilder ohne Schriftanteile als Bildmarke geschützt werden. Deshalb wird ein rein grafisch aufgebautes Logo, das ohne Wortteile entwickelt wurde, als Bildmarke angemeldet.

Was kann man alles als Bildmarke schützen lassen?

Grundsätzlich kann man jede Art von grafisch gestalteten Worten, Ziffern, Abbildungen und Farben als Bildmarke schützen lassen. Allerdings gibt es dabei ein paar Einschränkungen für den Markenschutz nach dem Markenrecht. Nicht als Bildmarke anmelden kann man Marken,

  • Deren Ähnlichkeit eine zu geringe Unterscheidungskraft zu bereits eingetragenen Marken aufweist.
  • Bei denen eine Gefahr der Verwechslung bzw. Irreführung besteht. (z.B. kann man eine Kosmetikmarke nicht „Puderzucker“ nennen)
  • Die einen Oberbegriff einer Warengruppe darstellen. (so kann ein Bierbrauer sein Produkt nicht einfach“ Bier“ nennen, da weitere Wettbewerber damit in ihrer Vermarktung eingeschränkt werden)
  • Die staatliche Symbole enthalten. Dabei dürfen z.B. keine offiziellen Wappen, Flaggen oder Siegel Bestandteil der Marke sein.
  • Die anstößige Formulierungen beinhalten, die gegen die guten Sitten verstoßen.
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Wenn man eine Bildmarke anmelden will in Schwarz/Weiss, sind dann alle Farben geschützt?

Generell ist die eine in schwarz-weiß angemeldete Bildmarke nicht in ihrer Farbgebung eingeschränkt. Allerdings ist es vom Einzelfall abhängig, ob man mit einer schwarz-weissen Bildmarke gegen eine farbige Bildmarke vorgehen kann.  Dabei ist die Beurteilung des Markenschutzes komplex und von mehreren Faktoren abhängig. Jedoch wird zumeist eine schwarz-weiße Bildmarke gegenüber einer farbigen Marke Markenschutz genießen.

In Zweifelsfällen, in denen es um die konkrete Überprüfung einer Markenrechtsverletzung geht, sollte man sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Firmenrecht oder einem Anwalt für Markenrecht beraten lassen.

Ist der Designschutz eine Alternative zum Bildmarke schützen lassen?

Neben der Möglichkeit eine Bildmarke anmelden zu lassen, kann man ein Logo oder eine grafische Gestaltung auch mit einem Designschutz schützen, der im Markenrecht auch GeschmacksmusterschUnutz genannt wird. Hierbei gilt es jedoch einige Aspekte zu bedenken. Grundsätzlich kann eine grafische Gestaltung oder auch ein Logo sowohl über eine Markenanmeldung als auch über einen Designschutz geschützt werden. Dabei haben beide Anmeldearten unterschiedliche Vor-/Nachteile in Bezug auf den Markenschutz.

Vor- und Nachteile beim Bildmarke anmelden

Für den Fall, dass man ein graphisches Element oder Logo als Kennzeichnung für Waren oder Dienstleistungen nutzen möchte, empfiehlt sich ein Markenschutz durch das Bildmarke anmelden. Dabei wird die angemeldete  Bildmarke beim zuständigen Patentamt auf ihrer Schutzfähigkeit geprüft. Hierbei wird dann eine Eintragung  stattfinden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Nach einer Eintragung besteht ein Markenschutz für zehn Jahre, der gegen eine Verlängerungsgebühr beliebig oft verlängert werden kann. 

Außerdem ist eine eingetragene Bildmarke bei einer Rechtsstreitigkeit wegen Markenrechtsverletzung eine souveräne rechtliche Position, die verteidigt werden kann. Jedoch ist eine einfache Bildmarkenanmeldung auf drei Waren-/Dienstleistungsklassen beschränkt. Dabei fallen dann für jede weitere Warengruppe zusätzliche Gebühren an. Außerdem ist das Bildmarke anmelden im Vergleich zum Designschutz etwas teurer.

Vor-und Nachteile des Designschutzes

Ein Designschutz schützt zwei-oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Designs. Dabei spielen ausschließlich Linien, Farben, Konturen und Verzierungen beim zweidimensionalen Design eine Rolle. Außerdem muss ein Design bei der Anmeldung neu sein und es darf kein vergleichbares Design bis dahin öffentlich gemacht worden sein. Ferner muss ein Design eine besondere Eigenart aufweisen. 

Dabei spielen bei einem Abgleich nicht nur eingetragene Designs eine Rolle, sondern es müssen alle Designs, die veröffentlicht oder in anderer Weise auf den Markt gebracht wurden, berücksichtigt werden. Im rechtlichen Sinne handelt es sich beim Designschutz um einen Geschmacksmusterschutz. Hierbei prüft das Patentamt bei der Anmeldung jedoch nicht bereits bestehende Rechte anderer. 

Deshalb ist der Geschmacksmusterschutz oder  der Designschutz immer ein ungeprüftes Schutzrecht. Dabei  ist der Designschutz nicht gegen einen Widerspruch bei der Eintragung oder eine Klage wegen Markenrechtsverletzung geschützt. Jedoch ist der Designschutz im Vergleich zum Markenschutz kostengünstig und bietet im Gegensatz zur Markeneintragung einen Schutz unabhängig von einer Waren-oder Dienstleistungsklasse.

Allerdings beträgt die Dauer des Markenschutzes beim Designschutz zunächst nur fünf Jahre und lässt sich alle fünf Jahre bis maximal auf 25 Jahre ausdehnen. Deshalb ist eine unbegrenzte Verlängerung beim Designschutz oder Geschmacksmusterschutz nicht möglich. Welche Schutzart im Einzelfall die Richtige ist, sollte man im Zweifelsfall mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Firmenrecht insbesondere Markenrecht besprechen. Er kann darüber aufklären, welche unterschiedlichen Schutzzwecke Marken-und Designrecht verfolgen und entsprechende Empfehlungen geben.

Wichtig:

Auch durch eine rechtswirksame Haftungsablehnung des Käufers bleibt immer noch seine Haftung nach § 1409 ABGB zwingend zurück. Dies bedeutet, dass der Käufer eines Unternehmens für die dazugehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste trotzdem bis zum Wert des übernommenen Unternehmens neben dem Veräußerer haftet.

In welchen Schritten geht man beim Bildmarke anmelden vor?

Wenn man eine Bildmarke schützen lassen will, sollte man sich im Vorfeld einige Fragen beantworten:

 

  • Ist die Bildmarke die richtige Markenform für mich?
  • Welchen Zweck soll der Markenschutz erfüllen?
  • Welches Schutzgebiet brauche ich für die Bildmarke?
  • Soll die Bildmarke kommerziell eingesetzt werden und wenn ja, für welchen Zweck?
  • Gibt es bereits ähnliche oder identische Bildmarken?

Häufig sind diese Fragen im Rahmen der Markeneintragung nicht so einfach zu beantworten. Allerdings  verhilft eine klare Vorgehensweise bei der Markeneintragung maßgeblich auch zum Erfolg. Deshalb sollte man sich immer im Vorfeld beim Bildmarke anmelden gut beraten lassen. 

Dabei kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Firmenrecht, insb. Markenrecht, eine sehr wirksame Unterstützung sein. Hierbei kann er die Alternativen des Markenschutzes erklären, eine individuelle Empfehlung für die Vorgehensweise geben und auch die Eintragung durchführen.  

Welches Schutzgebiet brauche ich für die Bildmarke?

Soll eine Bildmarke im unternehmerischen Umfeld eingesetzt werden, stellt sich auch die Frage, für welche Länder ein Markenschutz sinnvoll ist. Dabei kommt neben einer nationalen Anmeldung auch eine internationale Markenanmeldung oder die Anmeldung als Unionsmarke in Frage.

Welches Schutzgebiet brauche ich für die Bildmarke?

  • Die Vorratsgesellschaft:

Diese GmbH wurde zum Verkauf gegründet – es gab also keinen Geschäftsbetrieb. Dabei umgeht der Käufer eine kostenintensive Inbetriebnahme und kann den Betrieb nach dem GmbH kaufen sofort aufnehmen. Hierbei bestehen keine Verbindlichkeiten aus einer früheren Geschäftstätigkeit.

Bildmarke anmelden auf nationaler Ebene

Will man eine Bildmarke schützen beim Patentamt in Österreich, so erreicht man dadurch einen nationalen Markenschutz. Jedoch ist eine nationale Anmeldung natürlich auch für andere Länder möglich.

Eine internationale Markenanmeldung für die Bildmarke

Bei einer internationalen Markenanmeldung der Bildmarke, beginnt man zunächst auch mit einer nationalen Anmeldung in Österreich. Danach wird die nationale Anmeldung über das Patentamt in Österreich innerhalb von sechs Monaten auf die gewünschten anderen Länder ausgedehnt.

Eine EUIPO Bildmarke anmelden (Unionsmarke)

Durch eine Anmeldung der Bildmarke als Unionsmarke beim Europäischen Patentamt, erhält man mit einer einzigen Markenanmeldung einen Markenschutz in allen 28 EU-Ländern. Hierfür muss keine nationale Markenanmeldung vorausgehen.

Was kostet das Bildmarke anmelden?

Die Mindestkosten für eine österreichische Markenanmeldung liegen bei 280 € bei einer online Anmeldung. Hierbei  ist ein Markenschutz der Bildmarke für drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der Nizza Klassifikation enthalten. Ferner werden für jede weitere Warenklasse 75,00 € berechnet. Für eine Verlängerung des Markenschutzes nach zehn Jahren fallen dann Verlängerungsgebühren an. Für eine internationale Markenanmeldung fallen zunächst auch die Gebühren für die nationale Anmeldung an. Zusätzlich kommen dann Eintragungsgebühren sowohl beim Österreichischen Patentamt als auch bei den Länderpatentämtern hinzu. 

Diese können in den jeweils ausgewählten Ländern unterschiedlich sein. Will man eine EUIPO Bildmarke anmelden, so muss man die Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vornehmen. Dabei kostet eine einfache Markenanmeldung mindestens 850 € und gilt nur für eine Warenklasse.  Zusätzlich werden 50,00 € für eine zweite Warenklasse fällig und dann 150 € für jede weitere.

Warum sollte man eine Bildmarkenrecherche durchführen?

Bevor man eine Bildmarke anmelden sollte, empfiehlt es sich, eine umfangreiche Bildmarkenrecherche durchzuführen. Dabei kann man sicherstellen, dass die Eintragung der Bildmarke nicht abgelehnt wird. Außerdem kann eine Bildmarkenrecherche gewährleisten dass sich die einzutragende Bildmarke ausreichend von anderen Bildmarken abgrenzt und noch keine identische Marke eingetragen ist. Ferner schützt die Bildmarkenrecherche vor einem großen finanziellen Risiko. 

Für den Fall, dass man eine zu ähnliche Bildmarke eintragen lässt, können andere Markeninhaber sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch Schadenersatz und Abmahngebühren gelten machen. Zusätzlich bedeutet eine Ablehnung der Eintragung außerdem, dass die bereits entrichteten Eintragungsgebühren nicht gestattet werden.

Bedeutung der Bildmarkenrecherche

Eine gründliche Bildmarkenrecherche erfüllt demnach die folgenden Funktionen:

  • Ausschluss ähnlicher oder identischer Bildmarken (Ausschluss einer Markenrechtsverletzung)
  • Gewährleistung einer Eintragung beim jeweils zuständigen Patentamt
  • Absicherung des Risikos von hohen Geldstrafen und wirtschaftlichen Einbußen
  • Schutz vor Markenfälschung und entsprechenden wirtschaftlichen Einbußen

Erst für den Fall, dass eine Bildmarkenrecherche positiv verlaufen ist, sollte man die Eintragung der Marke vornehmen.

WICHTIG!:

Die Patent- und Markenämter prüfen bei der Eintragung der Bildmarke nicht, ob bereits eine ähnliche Marke eingetragen wurde! Deshalb muss man dies durch eine eigene Markenrecherche ausschließen. Für den Fall, dass sich nach der Eintragung herausstellt, dass ähnliche Bildmarken bereits existieren, können die jeweiligen Markeninhaber ggf. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Dabei kann es dann zu einer Löschung der Bildmarke kommen, bei denen die Anmeldegebühren nicht erstattet werden.

Die Anmeldung zur Eintragung der Bildmarke

Eine Anmeldung zur Eintragung einer Bildmarke beim Österreichischen Patentamt kann sowohl postalisch als auch über eine Online-Anmeldung erfolgen. Beim Bildmarke schützen Patentamt müssen dabei folgende Informationen übermittelt werden:

  • Persönliche Daten des Antragstellers
  • Abbildung der Bildmarke
  • Angabe der Waren-und Dienstleistungsklassen, für die Marke geschützt werden soll.

Auch bei einer internationalen Markenanmeldung geht diese nationale Anmeldung voraus und wird dann vom Österreichischen Patentamt innerhalb von sechs Monaten auf die jeweiligen Länder erweitert. Hingegen muss man die EUIPO Bildmarke anmelden beim Europäischen Patentamt in Brüssel.

Hinweis:

In vielen Fällen ist eine zum Verkauf stehende GmbH ein direkter Konkurrent des Interessenten und dementsprechend wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt. Dabei verhindert eine externe Unternehmensprüfung den Missbrauch offengelegter Informationen, indem dem Käufer nur anonyme Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht berät Sie zu den Anforderungen und Möglichkeiten einer solchen Betriebsprüfung.

Die Anmeldegebühren bezahlen

Ist die Anmeldung der Bildmarke beim Patentamt eingegangen, erhält man eine Eingangsbestätigung und einer Rechnung für die Eintragungsgebühren. Dabei müssen diese dann innerhalb einer gesetzten Frist bezahlt werden, da sonst der Antrag auf den Markenschutz verfällt. 

Nach dem die Anmeldegebühren beim Patentamt eingegangen sind, wird die Bildmarke bereits im Informationssystem des Patentamtes offengelegt. Dadurch können Dritte bereits die Bildmarke einsehen.

Wichtig:

Ein solches Mantel-Unternehmen kann nicht durch einen Asset Deal gekauft werden, da keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Sollte eine Mantel-Gesellschaft beim GmbH kaufen erworben werden, ist dies nur durch Share Deal möglich.

Die Markenprüfung abwarten

Mit der Anmeldung beginnt das Patentamt eine Überprüfung, bei der es sich jedoch auf die formale Korrektheit des Antrages und auf eine eindeutige Unterscheidungskraft der Bildmarke von anderen Marken beschränkt. Allerdings wird nicht überprüft, ob bereits sehr ähnliche Marken angemeldet wurden. Deshalb ist die eigenständige Markenrecherche im Vorfeld der Anmeldung so wichtig. Hierbei empfiehlt es sich, ggf. die Markenrecherche von einem spezialisierten Anwalt für Firmenrecht oder einem Anwalt für Markenrecht durchführen zu lassen. 

Dabei kann dieser bereits im Vorfeld Eintragungshemmnisse aufdecken und Empfehlungen geben, welche Anpassungen man vornehmen kann. Für den Fall, dass die Überprüfung durch das Patentamt positiv verläuft, wird die Bildmarke im Markenregister eingetragen.

Abwarten der Widerspruchsfrist

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Marke im Markenregister eingetragen wurde, besteht Markenschutz. Deshalb kann ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz bei Markenrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Dabei ist die Eintragung der Marke jedoch mit einer Widerspruchsfrist von drei Monaten verbunden. Dies bedeutet, dass Dritte wegen einer zu großen Ähnlichkeit Einspruch gegen die Markeneintragung erheben können. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist niemand dem Bildmarke anmelden widersprochen hat, ist die Markeneintragung erfolgreich gewesen. Dabei ist die Marke dann für zehn Jahre geschützt und der Markenschutz kann danach beliebig oft verlängert werden gegen Gebühr.

Die Markenüberwachung aktivieren

Nach einer erfolgreichen Eintragung der Bildmarke sollte man immer eine Markenüberwachung installieren. Dabei kann man Verletzungen der eigenen Markenrechte dauerhaft ausschließen und wirksam gegen später eingetragene Bildmarken vorgehen, die eine Markenrechtsverletzung der eigenen Bildmarke darstellen. Hierbei umfasst eine professionelle Markenüberwachung folgende Aufgaben:

 

  • Regelmäßige Überprüfung der Markenregister auf eingetragene oder angemeldete Bildmarken, die die eigene Bildmarke tangieren könnten.
  • Generelle Überprüfung aller neu eingetragenen Bildmarken
  • Regelmäßige Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen
  • Sofortige juristische Verfolgung bei Markenrechtsverletzungen und der Anmeldung zu ähnlicher Marken.

Dabei empfiehlt es sich zumeist, diese Markenüberwachung einem erfahrenen Rechtsanwalt für Firmenrecht zu übertragen. Er ist auf die regelmäßige Überprüfung von Marken spezialisiert und kann auch unmittelbar juristische Schritte einleiten, wenn es um eine Abwehr von Markenrechtsverletzungen geht. 

Wichtig:

Auch durch eine rechtswirksame Haftungsablehnung des Käufers bleibt immer noch seine Haftung nach § 1409 ABGB zwingend zurück. Dies bedeutet, dass der Käufer eines Unternehmens für die dazugehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste trotzdem bis zum Wert des übernommenen Unternehmens neben dem Veräußerer haftet.

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