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Urheberrecht – Wen oder was schützt das Urheberrecht?

Mann zeichnet eine c in einem Kreis auf Glas
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Ein Urheberrecht schützt in Österreich kreative Schöpfungen im Bereich der Kunst, Fotografie, Literatur oder Musik. Dabei verlangt die  Urheberrechtsreform von diesen Werken, dass Sie sowohl eine individuelle Eigenart besitzen und Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sind. Das Urheberrecht soll ein Werk gegen Urheberrechtsverletzungen schützen und dem Rechteinhaber auch rechtliche Möglichkeiten zur Abwehr bieten. In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fragen zum Urheberrecht beantworten, wie z.B. : Was beinhaltet das Urheberrecht? Wann und wie entsteht das Urheberrecht? Wen oder was schützt das Urheberrecht? Kann das Urheberrecht vererbt werden? Ist Urheberrechtsverletzung eine Straftat?

  • Das Urheberrecht schützt eine Schöpfung in Form eines Werkes im Bereich von Kunst, Film Literatur und Musik.
  • Ein Urheberrecht wird automatisch mit der Schöpfung eines Werkes geboren und muss nicht registriert werden. Dabei existiert auch keine Datenbank oder staatliche Institution, die Urheberrechte registriert und verwaltet.
  • Die Rechte von Urhebern werden im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.
  • Urheberrechte werden bei ihrer kommerziellen Nutzung meist von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen und vermarktet.
  • Urheberrechtsverletzungen können sowohl zivilrechtliche als auch in schweren Fällen strafrechtliche Folgen haben.
  • Heute ist gerade beim Urheberrecht im Internet große Vorsicht geboten bei der Veröffentlichung von Texten, Bildern etc., die man nicht selbst erstellt hat. Außerdem sollte man auch beim  Download und Upload von fremden Werken sehr vorsichtig vorgehen. 

 

Inhaltsverzeichnis
Ausgewählte Anwälte für Markenrecht:

Was bedeutet das Urheberrecht und was schützt es?

Ein Urheberrecht bietet einen Schutz für eine eigentümliche geistige Schöpfung eines Urhebers, die sich als ein Werk der Musik, Literatur, Grafik, Filmkunst oder Fotografie darstellt. Dabei müssen diese Kunstwerke ein Mindestmaß an Originalität und Individualität aufweisen und von anderen Kunstwerken deutlich unterscheidbar sein. Für den Fall, dass dies gegeben ist, genießen sie automatisch einen urheberrechtlichen Schutz. 

Hierbei kann der Urheber dann allein über die Nutzung seines Werkes entscheiden. Deshalb ist auch jede Vervielfältigung, Veröffentlichung und Bearbeitung des Kunstwerkes durch Dritte von der Zustimmung des Urhebers abhängig. Dabei kann der Urheber diese Verwertungsrechte auch Dritten einräumen und sie dabei auch kommerziell verwerten. Im Gegensatz zu einem Markenrecht oder Geschmacksmusterschutz entsteht ein Urheberrecht automatisch und muss nicht registriert werden. Das Urheberrechtsgesetz in Österreich (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht in einem engeren Sinne, dessen Schutzgegenstand das Werk an sich ist, als auch die verwandten Schutzrechte, die sich Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte nennen. Für den Fall, dass durch Dritte eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, kann der Urheber dagegen sowohl eine strafrechtliche Verfolgung anstreben als auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

Was regelt das Urheberrechtsgesetz in Österreich?

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind die Rechte eines Urhebers geregelt. Dabei bestimmt das Urheberrechtsgesetz zunächst einmal, welchen Werken ein Schutz des Urheberrechts zusteht und wer als Urheber dabei zuzuordnen ist.

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Regelung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Urheberrechten

Jedoch liegt der Schwerpunkt des Urheberrechtsgesetzes in der Ausformulierung der wirtschaftlichen Verwertungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk. Dabei stehen diese ausschließlich dem Urheber zu und umfassen alle relevanten wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten. Allerdings werden im UrhG neben den wirtschaftlichen Nutzungsrechten auch die ideellen Urheberinteressen geschützt am Werk, durch den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Übertragbarkeit und Gültigkeit von Urheberrechten

Ferner legt das UrhG auch fest, dass eine Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden nicht möglich ist, es ist allerdings vererblich. Jedoch besteht zu Lebzeiten die Möglichkeit, dass der Urheber einem Dritten weitreichende oder auch sehr restriktive Nutzungsrechte am Werk einräumt. Dabei findet eine Übertragung von Nutzungsrechten des Urheberrechts meist gegen eine Zahlung von Lizenzgebühren statt. Das Urheberrecht an einem Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letzten Miturhebers. Danach handelt es sich um ein sogenanntes „freigewordenes Werk“.

Sonderregelungen zum Urheberrecht

Außerdem finden sich im Urheberrechtsgesetz Sondervorschriften wie z. B. das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild, die Leistungsschutzrechte von Interpreten bei Musiktiteln sowie von Film-, Foto- und Audioträgerherstellern und Sonderregelungen für Computerprogramme und Datenbankentwicklungen.

Rechtliche Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen

Nicht zuletzt regelt das Urheberrechtsgesetz auch die Folgen von Urheberrechtsverletzungen nach dem Strafrecht und dem Zivilrecht. Hierbei hat der Inhaber des Urheberrechts insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie auch auf einen angemessenen Schadenersatz als Urheberrechts Strafe.

Welche Rechte und Verwertungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Urheberrecht?

Welche Rechte hat ein Urheber nach dem Urheberrecht?

Nach dem Urheberrecht in Österreich stehen einem Urheber sowohl persönlichkeitsrechtliche als auch vermögensrechtliche Verfügungsmöglichkeiten zu. Dabei bietet das  Urheberpersönlichkeitsrecht einen Schutz gegen eine Veränderung oder Entstellung eines Werkes, gegen seine Kürzung, Bearbeitung oder auch Übersetzung sowie immer auch das Recht auf die Namensnennung des Urhebers. Hingegen bieten die Vermögens- und Verwertungsrechte einem Urheber das alleinige Recht an einer Vervielfältigung des Werkes, seiner Verbreitung (auch über Rundfunk und Fernsehen sowie das Internet), seiner Nutzung für öffentliche Vorträge oder Aufführungen und auch das alleinige Entscheidungsrecht über eine Zurverfügungstellung Dritter (z.B. Lizenzverträge).

Wie werden in der Praxis Urheberrechte genutzt?

Das Urheberrecht sieht vor, dass die allermeisten Verwertungsrechte an einem Werk  ausschließlich dem Urheber zustehen. Deshalb kann er auch alleine über z B. eine öffentliche Verbreitung oder Vervielfältigung seines Werkes entscheiden. Jedoch findet in der Praxis eine Rechteverwertung häufig durch Dritte statt. Dabei haben sie dann vom Urheber eines Werkes oder seiner beauftragten Verwertungsgesellschaft entsprechende Nutzungsrechte erworben. Hierbei werden diese dann meist über Lizenzverträge gewährt für vertraglich festgelegte Verwertungen. Deshalb ist eine schriftliche Fixierung von Lizenzverträgen in der Praxis auch wichtig, da die Nutzungsrechte genau definiert werden müssen und auch andere Parameter, wie z.B. die Nutzungsdauer, festgelegt werden müssen.

Bei besonders bedeutsamen Urheberrechten beauftragt der Urheber oder Rechteinhaber meist einen Spezialisten, der dann Unterlizenzen vermarktet oder eben eine Verwertungsgesellschaft, die die gesamte Vermarktung der Nutzungsrechte für ein Urheberrecht an einem Werk übernimmt. 

Was versteht man unter Leistungsschutzrechten im Urheberrecht?

Neben den ursprünglichen Urheberrechten kennt das Urheberrechtsgesetz auch Leistungsschutzrechte. Hierbei bieten Leistungsschutzrechte auch anderen Personen Rechte, die aus einer schutzwürdigen Leistung in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Urheberrecht entstehen. Leistungsschutzberechtigte sind z.B. oft Interpreten von Musikstücken, Veranstalter von Konzerten, aber auch Tonträgerhersteller und Lichtbildhersteller (Urheberrecht Bilder) sowie auch Rundfunk- oder Fernsehunternehmer. Daraus folgt, dass ein einziges Werk einem Schutz unterschiedlicher Urheberrechte und Leistungsschutzrechte  unterliegt. Allerdings sind die Leistungsschutzrechte nicht als vollwertige Urheberrechte geschützt.   

Wann brauche ich eine Erlaubnis für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken und wann nicht?

Generell muss man bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken immer Fälle unterscheiden, bei denen eine Genehmigung oder auch ein Lizenzvertrag notwendig ist um das Urheberrecht zu respektieren, und Fällen, bei denen keine Erlaubnis eingeholt werden muss.

Wann muss nach dem Urheberrecht eine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt werden?

Grundsätzlich verlangt das Urheberrechtsgesetz immer eine Erlaubnis eines Urhebers, wenn der Nutzer eines Werkes dabei öffentlich in Erscheinung treten will. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen, wie z.B. die freie Werknutzung (z.B. abgelaufene Urheberrechte) oder wenn eine gesetzliche Lizenz erteilt wurde (z.B. Gesetzestexte). Dabei benötigt man z.B. eine Lizenz einer Verwertungsgesellschaft, wenn man ein Werk unverändert nutzen will. Für den Fall jedoch, dass man Modifikationen an einem Werk vornehmen will, ist immer auch die Erlaubnis des Urhebers erforderlich.

Allerdings ist diese Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine „freie Nachschöpfung“ handelt, bei der das ursprüngliche Werk in den Hintergrund tritt und die Neuschöpfung ein eigenes Werk darstellt. Hierbei dient das ursprüngliche Werk dann nur noch als Anregung und die Neuschöpfung berührt nicht das Urheberrecht. Dabei sollte man in einem konkreten Fall jedoch immer rechtliche Beratung von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Firmenrecht, insb. Markenrecht, einholen. Die Grenzen zwischen Erlaubtem und einer Urheberrechtsverletzung sind oft schwer zu ziehen und deshalb ist kompetente Hilfe in diesen Fällen immer angebracht. 

Wann ist keine Erlaubnis zur Nutzung eines Werkes nach dem Urheberrecht notwendig?

Das Urheberrecht in Österreich kennt sogenannte gesetzliche Lizenzen und auch freie Werknutzungen. Dabei muss ein Nutzer dann keine Einwilligung des Urhebers einholen. Hierbei ist dann in erster Linie eine Vervielfältigung solcher Werke zum privaten Gebrauch gemeint. Dieses Recht steht sowohl natürlichen Personen als auch  Organisationen zu.

Jedoch ist eine digitale Vervielfältigung nur dann erlaubt, wenn sie keine kommerzielle Verwertung beabsichtigt. Außerdem ist eine vollständige Vervielfältigung ganzer Bücher, Zeitschriften oder auch Musikstücke nur mit einer Genehmigung der Berechtigten möglich. Jedoch sieht das Urheberrecht hier eine Ausnahme für eine Nutzung zu schulischen Zwecken und bei der Anfertigung von Sicherheitskopien im Rahmen des privaten Sammelgebrauchs vor.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Sehr weit verbreitet sind Urheberrechtsverletzungen , bei denen z.B. eine Person ein Foto im Internet veröffentlicht, ohne dabei die Genehmigung des Urhebers des Fotos einzuholen. Dabei steht das Recht zur Veröffentlichung, und damit das Urheberrecht Foto oder Urheberrecht Bilder nur dem  Fotografen zu. Jedoch muss auch dieser wiederum eventuelle Persönlichkeitsrechte der darauf abgebildeten Personen respektieren. Für den Fall, dass ein Foto ohne die Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde, steht dem Urheber entweder ein entsprechendes Entgelt zu oder er kann andererseits auch Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung geltend machen. 

Dabei müssen dem Urheber auch eventuelle Rechtsanwaltskosten ersetzt werden, wenn dieser einen Anwalt für die Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat. Das Urheberrecht in Österreich bietet bei Urheberrechtsverletzungen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Wege zur Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern. Dabei ist es jedoch gerade bei Fällen, die das Urheberrecht im Internet betreffen, oft schwierig, die Anwendbarkeit eines nationalen Urheberrechts festzustellen. Deshalb wird bei Urheberrechtsverletzungen im Internet immer dasjenige Urheberrecht angewendet, das in dem Land gültig ist, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

ACHTUNG!

Auch ein frei verfügbares Foto im Internet kann nicht einfach frei verwendet werden. Deshalb muss man für jedes Foto, Video oder sonstige Bild immer zuerst die Einwilligung des Urhebers einholen, bevor man es im Internet veröffentlichen darf. Dabei empfiehlt es sich immer, diese Genehmigung schriftlich einzuholen.

Was kann man tun, wenn man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten hat?

Urheberrechtsverletzungen werden meist durch einen Rechtsanwalt abgemahnt. Jedoch können sie auch vom Urheber selbst als private Abmahnung verschickt werden. Hierbei wird eine Abmahnung, wenn sie formell korrekt ist, schriftlich verfasst und per Post verschickt.  

Dabei fordert eine Abmahnung den Urheberrechtsverletzer auf, die Fehlhandlung innerhalb einer gesetzten Frist einzustellen (Foto zu löschen). Ferner wird dieser aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz zu leisten und die Anwaltskosten zu übernehmen. Grundsätzlich sollte man eine Abmahnung nicht ignorieren, denn sie kann ein kostspieliges Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Allerdings können auch die Forderungen aus einer Urheberrechtsverletzung deutlich überzogen sein. Deshalb sollte man in diesen Fällen immer die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Firmenrecht, insb. Patentrecht, in Anspruch nehmen.  Spezialisierte und erfahrene Anwälte für Firmenrecht, insb. Patentrecht, finden Sie schnell und einfach unter firmenrecht24.at.

VORSICHT!

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden häufig auch von Betrügern verschickt, die sich als Rechtsanwälte ausgeben. Dabei handelt es ich oft um Abmahnungen per Email, die an eine große Zahl von Personen verschickt werden und die absolut echt wirken. Deshalb sollten Sie im Zweifelsfall von einem Anwalt für Firmenrecht, insb. Patentrecht, beraten lassen, wie Sie echte und falsche Abmahnungen unterscheiden können.

Welche Folgen kann die Urheberrechtsverletzung haben?

Das Urheberrecht in Österreich sieht bei Urheberrechtsverletzungen sowohl zivilrechtliche als auch in schweren Fällen nach dem Urheberrecht Strafrecht  Folgen für den Verursacher vor. Dabei gestalten sich die Rechtsfolgen wie folgt:

Zivilrechtliche Folgen:

  • Anspruch auf Unterlassung weiterer Verstöße gegen das Urheberrechte
  • Anspruch auf Beseitigung der Urheberrechtsverletzungen
  • Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Werkes.
  • Anspruch auf Schadenersatz
  • Anspruch auf Herausgabe des Gewinns bei kommerzieller Nutzung, Anspruch auf Rechnungslegung

Strafrechtliche Folgen in schweren Fällen:

  • Bei Vorsatz der Urheberrechtsverletzung sind Strafen von bis zu 6 Monate Freiheitstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich.
  • Wird die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich und gewerbsmäßig begangen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

WICHTIG:

Findet die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit statt, so haftet ein Unternehmer auch für die Verstöße seiner Dienstnehmer, wenn sie im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden hat.

Was bedeutet es, wenn man bei einer Urheberrechtsverletzung das Urheberrecht nicht gekannt hat ?

Das Wissen über Urheberrechte spielt bei der Urheberrechtsverletzung und ihren rechtlichen Konsequenzen keine Rolle. 

Deshalb drohen auch bei Unkenntnis die gleichen Rechtsfolgen, genauso wie in dem Fall, dass ein Nutzer irrtümlich annimmt, rechtmäßig gehandelt zu haben. Außerdem gilt dies auch für den Fall, dass der Nutzer von einer freien Werksnutzung ausgegangen war.

Was sollte man wissen über das Urheberrecht im Internet?

Mit dem Internet ist der Zugang zu umfangreichen Informationen möglich, darunter auch Textbeiträge, Bilder und Filme sowie Musik, die alle unter das Urheberrecht fallen. 

Deshalb sollte man gerade in Bezug auf das Internet wissen, dass nicht alles was funktioniert, auch erlaubt ist! Im Folgenden wollen wir typische Fragen rund um den Umgang mit dem Internet beantworten und dabei immer den Bezug zu den Fragen der Urheberrechte Digitalisierung darstellen.

Darf man aus dem Internet Kopien von Werken für private Zwecke erstellen?

Das Urheberrecht in Österreich erlaubt dann Kopien aus dem Internet, wenn sie nur für die private Nutzung hergestellt werden. Hierbei ist dann auch der private Freundeskreis oder die eigene Familie im eigenen Haushalt eingeschlossen. Deshalb können auch Video- oder Audiobeiträge von Plattformen wie z. B. You Tube vervielfältigt werden, solange dabei keine Kopien für eine kommerzielle Nutzung erstellt werden, sprich verkauft werden. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass diese Beiträge rechtmäßig ins Internet gestellt wurden. Allerdings darf man nicht andere Personen auf die kopierten Daten zugreifen lassen, wie z.B. über Tauschbörsen im Internet. 

Jedoch dürfen nur Kopien für einen privaten Gebrauch angefertigt werden, wenn diese auch aus legalen Quellen kommen. Deshalb ist es auch verboten, Kopien zu erstellen, wenn dabei der Kopierschutz umgangen wurde und auch für die Kopie von Computerprogrammen gelten eigene rechtliche Regelungen. Hierbei ist grundsätzlich nur die Sicherungskopie rechtmäßig erworbener eigener Programme erlaubt.

Was gibt es zu beachten beim Urheberrecht für das Hochladen von Texten, Fotos , Videos etc. in das Internet?

Wenn man im Internet Texte, Fotos, Videos etc. hochladen möchte, die man nicht selbst produziert hat, so braucht man immer die Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers der Urheberrechte. Das Hochladen im Internet  von Fotos oder Videos, die man nicht selbst geschaffen hat, bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers der Urheberrechte.  Ausnahme bildet hier die Veröffentlichung in einer nicht öffentlichen, geschlossenen Gruppe (z.B. Facebook Gruppe). Dabei darf es sich aber nicht um eine kommerzielle Verwertung handeln.

Urheberrecht Beispiel:

Peter wird auf Facebook von einem Freund eingeladen, seine liebsten Comichelden aus Kindertagen mit seinen Freunden zu teilen. Daraufhin lädt Peter Bilder von Spiderman auf Facebook hoch, um sie mit seinen Facebook Freunden zu teilen. Dabei hat Peter eine Urheberrechtsverletzung begangen und eine Abmahnung kann ihn teuer zu stehen kommen.

Was gibt es für die Gestaltung einer Website beim Urheberrecht zu beachten?

Will man im Internet eine Website oder auch einen Blog erstellen, muss man immer darauf achten, dabei keine Urheberrechte Dritter zu verletzen. Dabei kann es sich sowohl um Texte, Videos, Musik, Bilder oder auch um Computerprogramme handeln. Hierbei ist immer die Genehmigung des Urhebers für die eigene Nutzung notwendig. Deshalb betrifft die auch Internetbeiträge und Webseiten, die nur für einen begrenzten Personenkreis gedacht sind, da frei zugängliche Internetseiten immer weltweit aufgerufen werden können. Dabei hilft im Zweifelsfall auch keine Unwissenheit, da bei einer Urheberrechtsverletzung der Schutz kraft Gesetzes schon greift. Dabei ist auch kein Copyright Vermerk notwendig.  

Kann ich im Internet meine legal erworbene Musik zum Download anbieten?

Auch in diesem Fall gilt – dies ist nicht erlaubt. Dabei ist es grundsätzlich verboten, auch legal erworbene Bilder, Filme, Musiktitel oder auch Computerspiele über das Internet an Dritte weiterzugeben. Hierfür ist immer die Genehmigung des Rechteinhabers oder Urhebers notwendig, da diese das alleinige Veröffentlichungsrecht und auch Vervielfältigungsrecht haben. Deshalb stehen auch einem Käufer dieser Werke diese Urheberrechte nicht zu.

Wann kann ich Musik und Filme aus dem Internet downloaden?

Findet ein Download von Filmen, Musik etc. von sogenannten Tauschbörsen statt, so ist bereits die Verfügbarkeit auf diesen Plattformen (Upload) rechtswidrig und stellen eine Urheberrechtsverletzung dar. Deshalb ist der Download von diesen Plattformen natürlich auch als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten und somit verboten. Jedoch ist ein Download immer dann rechtmäßig möglich, wenn er vom Urheber selbst oder von einem Rechteinhaber angeboten wird. Dabei ist der Anbieter dann befugt zur kommerziellen Vermarktung und kann das Werk auch offiziell anbieten. Allerdings ist dies bei den bekannten Tauschbörsen nicht der Fall.

VORSICHT:

Das Prinzip der Tauschbörsen sieht meistens vor, dass heruntergeladene Dateien meist automatisch auch für andere Nutzer zum Download verfügbar sind. Deshalb handelt es sich in diesen Fällen dann auch um einen illegalen Upload.

Wann ist das Video-Streamen im Internet erlaubt?

Unter „Streaming“ versteht man eine Übertragung von Video- oder Audiodateien aus dem Internet. Jedoch werden die Daten dabei nicht für unbestimmte Zeit gespeichert, sondern nur für eine zeitlich begrenzte Dauer zur Verfügung gestellt. Deshalb handelt es sich beim Streaming aktuell noch um eine ungeklärte juristische Sachlage. Dabei ist noch zu klären, was im Bereich Streaming als legal und was als rechtswidrig einzustufen ist. Allerdings kann man davon ausgehen, dass sich Streaming- Angebote, die nicht mit Einwilligung des Rechteinhabers angeboten werden, als Urheberrechtsverletzung zu werten sind.

HINWEIS:

Unseriöse Streaming-Websiten zeichnen sich häufig dadurch aus, dass sie viele Werbebanner und sehr viele Klickschritte bis zum Streaming-file enthalten. Dabei sind oftmals auch aggressive Werbetexte zu finden. Hierbei sollte man als Nutzer sehr vorsichtig sein, da hier viele betrügerische Dienste zu finden sind, die Nutzer sehr schnell auch in eine Abo-Falle locken.

Was sagt das Urheberrecht Foto zu den Rechten von Fotograf und abgebildeten Personen?

Für den Fall, dass ein Foto einen künstlerischen Wert hat, ist es grundsätzlich durch das Urheberrecht Foto geschützt. Zusätzlich sind auch künstlerisch unbedeutende Fotos durch das Leistungsschutzrecht des Fotografen geschützt. Deshalb liegt ein Urheberrecht Foto immer beim Fotografen und dieser ist befugt, anderen dabei Werknutzungsrechte an seinem Bild einzuräumen. Allerdings sind bei Auftragsarbeiten die Auftraggeber immer berechtigt, die Fotos dann in einem üblichen Umfang weiter zu verwenden. 

Wichtig:

Das Urheberrecht Foto sowie auch das Leistungsschutzrecht bei Fotografien können konkurrierende Rechte mit dem „Recht am eigenen Bild“ einer abgebildeten Person sein. Hierbei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das vollkommen unabhängig vom Urheberrecht Foto existiert.

Was versteht man unter dem „Recht am eigenen Bild“?

Das  „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, das vollkommen unabhängig von einem Urheberrecht Foto geltend gemacht werden kann. Danach dürfen jede Art von Bildern einer Person sowie auch begleitende Texte keine berechtigten Interessen des Abgebildeten bei einer Veröffentlichung verletzen. 

Dabei geht man regelmäßig von einer Verletzung dieser Interessen aus, wenn die Darstellung der abgebildeten Person für diese nachteilig oder ehrverletzend ist. Hierbei kann es sich z.B. um Nacktaufnahmen handeln oder andere kompromittierende Situationen. In solchen Fällen sind die Persönlichkeitsrechte der dargestellten Person schützenswert und damit stärker als das Urheberrecht Foto .

Hierbei gilt dies auch für den privaten Bereich, wie z.B. bei Bildern von einer Party. Jedoch muss eine Bloßstellung dabei auch objektiv für Dritte nachvollziehbar sein und die betroffene Person muss klar erkennbar sein.

Was versteht man unter„Creative Commons“ und wie kann man sie nutzen?

Für eigene Werke kann ein Urheber eine „Creative-Commons-Lizenz“ bei der Veröffentlichung. Hierbei erteilt der Schöpfer des Werkes anderen Personen die Erlaubnis, sein Werk unter definierten Bedingungen zu nutzen ohne eine explizite Genehmigung einzuholen. 

Dabei ist eine Nutzung für private Zwecke meist kostenlos, jedoch muss der Urheber immer genannt werden. Grundsätzlich hängt der Umfang der Nutzbarkeit jedoch immer von den definierten Bedingungen des Lizenzvertrages der Creative-Commons-Lizenz im Einzelfall ab.

HINWEIS:

Auch bei der Nutzung von Creative Commons ist man nicht vor einer Urheberrechtsverletzung geschützt. Hierbei kann eventuell die Situation gegeben sein, dass ein Creative Commons- Geber für die Texte, Fotos, Musik etc. selbst gar keine Urheberrechte an den Werken besitzt. Deshalb sollte man besonders vorsichtig sein, wenn es sich um sehr professionelle Inhalte oder Fotos von Prominenten handelt.

Was gibt es bei der Verwendung von Fotos, Videos, Texten etc. aus dem Internet für den schulischen Unterricht zu beachten?

Auch bei den Lehrmaterialien im schulischen Unterricht ist das Urheberrecht zu beachten. Hierbei sind jedoch großzügigere Regelungen in Bezug auf das Urheberrecht gültig und es dürfen z.B. auch ganze Werke für den Unterricht vervielfältigt werden. Jedoch darf dies immer nur für eine begrenzte Lerngruppe genutzt werden (z.B. Schulklasse) und auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Ferner müssen immer vollständige Quellenangaben gemacht werden und die Inhalte dürfen auch nicht aus Schulbüchern heraus vervielfältigt werden.

HINWEIS:

Aus Büchern oder anderen veröffentlichten Sprachwerken dürfen einzelne Auszüge in eigenen Werken übernommen werden einem Zitatrecht innerhalb des Urheberrechts in Österreich. Jedoch müssen diese Stellen immer entsprechend gekennzeichnet werden und mit einer Quellenangabe versehen werden. Dabei bestehen konkrete Regeln, nach denen das Zitieren zu erfolgen hat.

Welche Regeln gilt es beim Zitieren zu beachten?

Bei Werken mit freier Werksnutzung bietet das Urheberrecht Österreich ein Zitatrecht. Danach kann man aus veröffentlichten Sprachwerken einzelne Stellen in eigenen Sprachwerken einsetzen und im Bereich wissenschaftlicher Arbeiten auch umfangreichere Stellen anführen. Dabei ist jedoch immer eine Quellenangabe zwingend notwendig, da es sich ansonsten um ein Plagiat handeln würde.

Folgende Angaben gehören zu einer korrekten Quellenangabe :

  • Name des Autors oder der Institution
  • Titel der Quelle oder des Werkes
  • Das Erscheinungsjahr
  • Die Fundstelle der Quelle (Seitenangabe, Zeitungsausgabe, Internetadresse mit Datum des relevanten Aufrufs

Bei der eigenen Texterstellung ist jedoch kein ausschließliches Aneinanderreihen von Zitaten erlaubt. Auch können neben Texten zwar noch Bilder zitiert werden, es existiert jedoch kein Filmzitat. 

Deshalb können zwar keine Filmszenen in fremden Werken eingesetzt werden, jedoch sind einzelne Bilder zulässig, wenn dies dem Verständnis des Textes dient.

Wie kann ein Anwalt für Firmenrecht beim Urheberrecht helfen?

Die Leistungen eines spezialisierten Rechtsanwaltes für Firmenrecht, insb. Patentrecht, sind bei Fragen des Urheberrechts in vieler Hinsicht gefragt. Dabei informiert ein Anwalt einen Urheber z.B. über den Schutzumfang seines Urheberrechtes und kann ihn in Bezug auf die wirtschaftliche Verwertung und die Rechtevergabe an Dritte beraten. Hierbei entwickelt und verhandelt er z.B. auch Lizenzverträge. Außerdem steht er einem Urheber natürlich zur Seite, wenn es darum geht, die Urheberrechte gegen eine unbefugte Nutzung durch Dritte zu verteidigen. Hierbei kann sowohl Abmahnschreiben verfassen als auch eine Klage führen. Ferner vertritt  ein Rechtsanwalt für Firmenrecht auch die Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke. 

Dabei informiert er etwa über erworbene Nutzungsrechte und die Möglichkeiten und Grenzen der freien Werknutzung. Außerdem  kann er seine Mandanten bei Verhandlungen mit den Rechteinhabern zur Seite stehen und Rechteeinräumungsverträge prüfen. Dabei vertritt der Rechtsanwalt für Firmenrecht seine Mandanten auch vor Gericht im Falle von Streitigkeiten. Erfahrene und geprüfte Anwälte für Firmenrecht, insb. Patentrecht, finden Sie schnell und einfach unter firmenrecht24.at. 

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