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Insolvenzverfahren einleiten - was muss man wissen ?

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Ein Insolvenzverfahren einleiten muss man als Unternehmer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens. Jedoch sind auch Gläubiger eines Unternehmens dazu berechtigt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Einzelunternehmen oder eine GmbH handelt. In diesem Artikel wollen wir alle relevanten Fakten zum Thema Insolvenzverfahren einleiten darstellen. 

Dabei wollen wir auch wichtige Fragen beantworten, wie z.B. Was ist ein Insolvenzantrag? Kann ich als Gläubiger Insolvenzantrag stellen? Was passiert wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird? 

Was ist die Aufgabe eines Insolvenzverwalters? Wann gilt ein Unternehmen als überschuldet?

  • Ein Insolvenzverfahren einleiten muss ein Unternehmen immer dann, wenn es entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  • Um ein Insolvenzverfahren einleiten zu können, muss das Unternehmen jedoch noch über kostendeckendes Vermögen verfügen, um die Insolvenzverfahren Kosten tragen zu können.
  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens prüft der Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen in ein Sanierungsverfahren überführt werden kann oder ob ein Konkursverfahren abgehandelt werden muss.
  • Legt das schuldende Unternehmen einen Sanierungsplan vor, so stimmen die Gläubiger des Unternehmens über die Annahme oder Ablehnung ab.
  • Kann ein Unternehmen weder saniert noch verkauft werden, wird es liquidiert. Aus dem Liquidationserlös werden vorrangig die laufenden Kosten bedient und erst im Anschluss die Forderungen der Gläubiger.
  • Durchschnittlich beträgt eine Insolvenzverfahren Dauer zwischen 4 und 8 Jahren.

 

Inhaltsverzeichnis

Wann muss ein Unternehmen einen Insolvenzverfahren einleiten?

Für den Fall, dass ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, muss es unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Jedoch kann ein Unternehmen auch alleine bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aus eigenem Ermessen schon einen Insolvenzantrag stellen. Dabei wird durch den Insolvenzantrag dann das Insolvenzverfahren eingeleitet, das sowohl die Eigner des Unternehmens als auch seine Gläubiger schützen soll.

Welche Bedeutung hat der Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag bezeichnet einen Antrag, der ein Insolvenzverfahren einleiten soll. Er muss immer beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Dabei ist immer jenes Insolvenzgericht zuständig, das dem Firmensitz des Unternehmens zugeordnet ist. Erst nach der Antragstellung kann das Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Hierbei besteht beim Insolvenzantrag kein Formzwang und er kann sowohl schriftlich gestellt werden als auch beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden.

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Gründe für einen Insolvenzantrag

Um einen Insolvenzantrag stellen zu können, muss ein Grund für eine Insolvenz vorliegen. 

Dabei kann es sich um eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens handeln oder um eine Überschuldung. Hierbei liegt eine Zahlungsunfähigkeit immer dann vor, wenn ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht mehr in einer angemessenen Frist bedienen kann und auch keine Aussicht darauf besteht, dass dies in absehbarer Zeit überwunden ist. 

Hingegen spricht man von einer Überschuldung, wenn die Passiva eines Unternehmens die Aktiva übersteigen, d.h. dass die Vermögenswerte des Unternehmen die Verpflichtungen des Unternehmens nicht mehr decken können.

Zu welchem Zeitpunkt muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Für den Fall, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, muss ein Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Grundes gestellt werden. Dabei macht sich ein Unternehmen bei Überschreitung der Frist dann wegen  Insolvenzverschleppung  strafbar, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG ) handelt. 

Hingegen haften Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch mit dem Privatvermögen ihrer Eigner, sodass für sie dieser Straftatbestand nicht in Frage kommt. Außerdem können sie durch die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens auch keine an der Unternehmensführung unbeteiligten Eigentümer gefährden (z.B. Aktionäre oder nicht aktive Gesellschafter einer GmbH).

Wer kann oder muss einen Insolvenzantrag stellen?

Allerdings kann bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Unternehmer auch selbst entscheiden, ein Insolvenzverfahren Firma über einen Insolvenzantrag einzuleiten. Hingegen ist das bereits zahlungsunfähige Unternehmen hierzu verpflichtet. Zusätzlich können auch Gläubiger des Unternehmens ein Insolvenzverfahren einleiten und einen Insolvenzantrag stellen. 

Dabei muss ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag stellt, nachweisen, dass eine offene und säumige Insolvenzforderung gegen das Unternehmen hat. Ferner kann er auch nachweisen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, wenn z.B. eine Pfändung erfolglos war oder das schuldende Unternehmen bereits die Einstellung der Zahlung mitgeteilt hat.

Wie läuft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab?

Um ein Insolvenzverfahren einleiten zu können, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein, die dann infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbare Wirkungen erzeugen.

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zunächst muss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichergestellt sein, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt. Für den Fall, dass ein Sanierungsverfahren angestrebt wird, ist auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit dabei schon ausreichend. Ferner reicht bei einem Unternehmen als juristischer Person (GmbH, AG) bereits eine einfache Überschuldung aus, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen.Außerdem kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur auf Antrag des schuldenden Unternehmens oder eines Gläubigers des Unternehmens erfolgen.

Um ein Insolvenzverfahren einleiten zu können, muss ferner der Schuldner noch über ein kostendeckendes Vermögen für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens verfügen. Dabei kann der notwendige Betrag für eine Deckung der Verfahrenskosten jedoch auch als Vorschuss vom Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss dieser Betrag ausreichend sein, um zumindest das Honorar des Insolvenzverwalters und die Barauslagen zu decken.  Für den Fall, dass dieser Betrag nicht aufgebracht werden kann, kann ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen werden.

Die Wirkungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn ein Insolvenzantrag beim zuständigen  Insolvenzgericht gestellt wurde, wird der Insolvenzrichter ein zunächst vorläufiges Insolvenzverfahren einleiten und einen vorläufigen Insolvenzverwalter wird einsetzen. 

Dabei prüft dieser dann die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens und stellt sicher, dass der Betrieb zunächst weitergeführt wird, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Hierbei kann in dieser Phase meist schon eine Sanierung eingeleitet werden. 

Nach Abschluss der Prüfung des Unternehmens wird der vorläufige Insolvenzverwalter ein Gutachten erstellen, in dem er die Möglichkeit einer Betriebsfortführung  und damit Sanierung des Unternehmens bewertet. 

Welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dann rechtlich wirksam, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgt ist. Dabei wird dann ab diesem Tag das gesamte Vermögen des schuldenden Unternehmens diesem entzogen und der Exekution durch die Insolvenzverwaltung unterworfen. 

Nur für den Fall, dass sich ein Sanierungsverfahren mit einer Eigenverantwortung ergibt, kann das schuldende Unternehmen auch während des Verfahrens Rechtshandlungen durchführen. 

Jedoch stehen diese Rechtshandlungen dann unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters. Hingegen wird bei einem Konkursverfahren oder einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung von Gerichts wegen ein Masseverwalter bestellt, der die Verwaltung des Unternehmens übernimmt.

Was passiert mit laufenden Prozessen oder Verfahren während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden anhängige Verfahren unterbrochen und können dann erst wieder fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Anerkennung der Forderung abgelehnt hat. 

Dabei wird neben der Prozesssperre auch eine Exekutionssperre verhängt, durch die sich alle Gläubiger des schuldenden Unternehmens für eine Durchsetzung ihrer Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligen müssen.

Ferner wird auch bei einem Einsatz eines Masseverwalters eine Postsperre gegen das schuldende Unternehmen verhängt, bei der dann die gesamte Unternehmenspost an den Masseverwalter geht.

Wie gestaltet sich der Ablauf des Insolvenzverfahrens Unternehmen?

Im Ablauf des Insolvenzverfahrens Unternehmen geht es darum, alle offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu sammeln und die Insolvenzmasse des Unternehmens dann auf die Gläubiger zu verteilen. Dabei vollzieht sich dieses Verfahren in mehreren Schritten.

Die Forderungsanmeldung der Gläubiger

Alle Gläubiger des schuldenden Unternehmens  müssen ihre Forderungen innerhalb einer gesetzten Anmeldefrist bei Gericht anmelden. Dabei muss die Anmeldung der Forderung sowohl den Betrag und den Rechtsgrund der Forderung enthalten, sowie die Dokumentation der Beweismittel enthalten.

Hierbei wird dann der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren prüfen und entweder anerkennen oder ablehnen. 

Für den Fall, dass eine Forderung abgelehnt wird, hat der Gläubiger die Möglichkeit, durch ein Feststellungsurteil die Feststellung seiner Forderung geltend zu machen. Außerdem kann auch eine verspätet angemeldete Forderung noch geltend gemacht werden. 

Allerdings führt eine rechtskräftige Bestätigung eines Sanierungsplans im Insolvenzverfahren regelmäßig dazu, dass die Gläubiger einen Anspruch auf eine Sanierungsplanquote haben.

Grundsätzlich besteht in einem Insolvenzverfahren kein Anwaltszwang. Deshalb lassen sich viele Gläubiger in der Praxis durch berechtigte Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren vertreten.

Warum werden Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren abgehalten?

In einem Insolvenzverfahren werden die Gläubiger des schuldenden Unternehmens stark eingebunden und zwar insbesondere durch zahlreiche Gläubigerversammlungen. 

Dabei werden die Gläubigerversammlungen vom Gericht einberufen auf Anforderung des Insolvenzverwalters, dem Gläubigerausschuss oder auch von nur zwei Gläubigern, wenn diese zusammen ca. 25 % der gesamten Insolvenzforderungen vertreten.

Bei einem Insolvenzverfahren eines Unternehmens stehen dabei folgende Gläubigerversammlungen an:

  • Die erste Gläubigerversammlung, die innerhalb der ersten 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet. Hierbei gibt der Insolvenzverwalter einen ersten Bericht ab, der meist die wirtschaftliche Lage des schuldenden Unternehmens darstellt und auch darüber informiert, ob ein Sanierungsplan vorgesehen ist.
  • Die Berichtstagsatzung, die spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgehalten wird und über die weitere Vorgehensweise entscheidet.
  • Die Prüfungstagsatzung, bei der der Insolvenzverwalter Informationen zur Akzeptanz der Forderungen gibt und feststellt, welche Forderungen anerkannt werden, welche teilweise anerkannt werden und welche Forderungen bestritten werden.
  • Die Sanierungsplantagsatzung, die über einen angebotenen Sanierungsplan entscheiden lässt.
  • Die Rechnungslegungstagsatzung, bei der der Insolvenzverwalter Rechnung zu legen hat und diese zu erläutern. Dabei können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger die dargebotene Rechnungslegung in Frage stellen.

Wie findet die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse statt?

Im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter alle Gegebenheiten, die für Entscheidungen der Gläubiger relevant sind, prüfen. Dabei handelt es sich z.B. um die generelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Ursachen für den Vermögensverlust oder auch die bisherige Geschäftsführung.

Ferner muss er außerdem den Massestand des Unternehmens ermittaln und die Aktiva des Unternehmensvermögens sicherstellen. Danach wird je nach Entwicklung des Insolvenzverfahrens darüber entschieden, ob und in welchem Umfang die Insolvenzmasse verwertet wird.

Wie gestaltet sich die Insolvenzverfahren Gläubiger Auszahlung?

Sowohl der Zeitpunkt als auch die Höhe einer Ausschüttung an die Gläubiger hängen sehr vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.  Dabei ist letztendlich ein vereinbarter Zahlungs- oder Sanierungsplan für die Ausschüttungsquote maßgeblich. 

Für den Fall, dass keine solchen Pläne erstellt  wurden,  wird die Ausschüttungsquote nach einem Bericht des Insolvenzverwalters festgelegt.

Wie werden Insolvenzverluste steuerlich behandelt?

Vermögensverluste aus einem Insolvenzverfahren können erst nach nach dem vollständigen Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, da sie auch erst dann tatsächlich realisiert wurden.

Wie läuft die Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ab?

Für den Fall, dass ein Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens saniert wurde oder eine Liquidation durchgeführt wurde und dabei alle angemeldeten Forderungen der Gläubiger abgehandelt wurden, erstellt der Insolvenzverwalter für das Gericht einen Sachstandsbericht. 

Dabei hat dann jeder Gläubiger das Recht, den Sachstandsbericht anzufordern oder einzusehen. Ferner muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzverfahren Kosten bestreiten und den Resterlös dann prozentual an die fordernden Gläubiger verteilen. 

Danach wird das Insolvenzverfahren mit einer Schlussrechnung und einem Schlussverzeichnis für das Gericht beendet. Im Regelfall erstreckt sich eine Insolvenzverfahren Dauer über einen Zeitraum von ca. 4 bis 8 Jahren. 

Die verschiedenen Entwicklungsrichtungen in einem Insolvenzverfahren

Generell kann sich nach dem Insolvenzverfahren einleiten ein Insolvenzverfahren in verschiedene Richtungen entwickeln. Dabei kann sich ein schuldendes Unternehmen in ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder in ein Konkursverfahren begeben.

Was ist ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung?

Grundsätzlich kann ein Sanierungsverfahren nur durch den Schuldner selbst beantragt werden.  Dabei ist es bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung  dem schuldenden Unternehmen möglich, auch weiterhin Rechtshandlungen vorzunehmen, die jedoch vom bestellten Sanierungsverwalter beaufsichtigt werden.

Jedoch muss für einen Sanierungsplan mit Eigenverwaltung dieser bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. 

Außerdem muss das schuldende Unternehmen den Gläubigern anbieten, innerhalb von 2 Jahren mindestens 30 % der Verbindlichkeiten zu begleichen. Jedoch muss auch die Mehrheit der Gläubiger diesem Sanierungsplan dann zustimmen. 

Bei der entsprechenden Abstimmung über die Annahme des Planes gilt dann eine einfache Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger. 

Was ist ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung?

Können nicht alle Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung erfüllt werden, so kann trotzdem ein Sanierungsverfahren vom schuldenden Unternehmen beantragt und vom Gericht zugelassen werden. 

Dabei handelt es sich zwar strukturell um ein Konkursverfahren, jedoch steht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass das schuldende Unternehmen einen Sanierungsplan vorlegen wird und seine Verbindlichkeiten mit mindestens 20% innerhalb von 2 Jahren tilgen will.  

Stimmen die Mehrheit der Gläubiger diesem Sanierungsplan zu, so wird das Gericht einen Masseverwalter bestellen, der dann die Kontrolle über den Sanierungsplan übernimmt. 

Dabei hat dann das schuldende Unternehmen selbst jedoch keine Befugnis mehr, eigenständig Rechtsgeschäfte durchzuführen.

 

Was bedeutet das Konkursverfahren?

Für den Fall, dass kein Sanierungsplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeboten wird, wird vom Gericht ein Konkurs eröffnet mit einem Insolvenzverwalter. 

Dabei ist dieser dann auch zur Fortführung des Unternehmens verpflichtet, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei muss für die Eröffnung des Konkursverfahrens neben einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch noch ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, um die Insolvenzverfahren Kosten bestreiten zu können.

Ein Konkursantrag kann sowohl vom schuldenden Unternehmen selbst als auch von einem Gläubiger gestellt werden.  Jedoch gilt auch für diesen Fall, dass eine Verwertungssperre für das Unternehmensvermögen eintritt. Dabei wird zunächst in einer Berichtstagsatzung über die Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens beraten. 

Ferner wird dem schuldenden Unternehmen angeboten, innerhalb von 14 Tagen einen Sanierungsplan vorzulegen, bei dem eine Ausgleichsquote von mindestens 20 % für die Verbindlichkeiten der Gläubiger gefordert wird.

Für den Fall, dass das schuldende Unternehmen innerhalb der Frist keinen Sanierungsplan anbietet, wird der Masseverwalter die Unternehmensverwertung vorantreiben. Dabei wird er zunächst versuchen, das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen zu verkaufen.

Jedoch wird er dann eine Liquidation des Unternehmens in Gang setzen, wenn sich kein Käufer finden lässt. Hierbei findet dann eine Verwertung aller körperlichen und auch unkörperlichen (z.B. Markenrechte, Patente) Vermögensgegenstände des Unternehmens statt. 

Dabei werden aus den Erlösen vorrangig die Masseforderungen bedient. Diese umfassen alle Verbindlichkeiten, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wie z.B. Kosten für Strom oder Gehälter der Dienstnehmer. Dabei werden dann die Forderungen der Gläubiger erst nach Quoten bedient, wenn die Masseforderungen vollständig befriedigt wurden.

Rechtsberatung bei Insolvenzverfahren

Grundsätzlich sollte man als Unternehmer im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens eine professionelle rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Firmenrecht in Anspruch nehmen. 

Dabei kann dieser die Lage im Vorfeld abklären und wichtige Hilfestellungen für die Vorgehensweise liefern. Ferner kann er die Ausarbeitung eines Sanierungsplanes unterstützen und den Ablauf des Insolvenzverfahrens überwachen. 

Außerdem kann er natürlich auch die Formulierung und das Insolvenzverfahren einleiten. Spezialisierte und geprüfte Anwälte für Firmenrecht, insb. Insolvenzrecht, finden Sie einfach und unkompliziert unter firmenrecht24.at.

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