Für den Fall, dass kein Sanierungsplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeboten wird, wird vom Gericht ein Konkurs eröffnet mit einem Insolvenzverwalter.
Dabei ist dieser dann auch zur Fortführung des Unternehmens verpflichtet, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei muss für die Eröffnung des Konkursverfahrens neben einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch noch ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, um die Insolvenzverfahren Kosten bestreiten zu können.
Ein Konkursantrag kann sowohl vom schuldenden Unternehmen selbst als auch von einem Gläubiger gestellt werden. Jedoch gilt auch für diesen Fall, dass eine Verwertungssperre für das Unternehmensvermögen eintritt. Dabei wird zunächst in einer Berichtstagsatzung über die Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens beraten.
Ferner wird dem schuldenden Unternehmen angeboten, innerhalb von 14 Tagen einen Sanierungsplan vorzulegen, bei dem eine Ausgleichsquote von mindestens 20 % für die Verbindlichkeiten der Gläubiger gefordert wird.
Für den Fall, dass das schuldende Unternehmen innerhalb der Frist keinen Sanierungsplan anbietet, wird der Masseverwalter die Unternehmensverwertung vorantreiben. Dabei wird er zunächst versuchen, das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen zu verkaufen.
Jedoch wird er dann eine Liquidation des Unternehmens in Gang setzen, wenn sich kein Käufer finden lässt. Hierbei findet dann eine Verwertung aller körperlichen und auch unkörperlichen (z.B. Markenrechte, Patente) Vermögensgegenstände des Unternehmens statt.
Dabei werden aus den Erlösen vorrangig die Masseforderungen bedient. Diese umfassen alle Verbindlichkeiten, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wie z.B. Kosten für Strom oder Gehälter der Dienstnehmer. Dabei werden dann die Forderungen der Gläubiger erst nach Quoten bedient, wenn die Masseforderungen vollständig befriedigt wurden.