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Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Kennen Sie die Voraussetzungen?

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Ein Insolvenzverfahren wird immer dann für ein Unternehmen relevant, wenn es entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder eine Überschuldung festzustellen hat. 

Dabei gibt es viele Aspekte zu berücksichtigen, die auch stark davon abhängig sind, ob man eine GmbH oder ein Einzelunternehmen führt. Jedoch stellt ein Insolvenzverfahren immer eine besondere Herausforderung dar für ein Unternehmen, nicht nur, wenn man eine GmbH schließen muss. 

Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alle relevanten Aspekte zum Thema Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellen und dabei besonders auch wichtige Fragen beantworten, wie z.B. : Was versteht man unter einem Insolvenzverfahren genau? 

Wann muss man ein Insolvenzverfahren einleiten? Kann man ein Insolvenzverfahren stoppen? Was passiert mit dem Insolvenzverfahren Vermögen? Wann wird ein Insolvenzverfahren eingestellt?

  • Das Insolvenzverfahren muss bei einem Unternehmen immer dann eingeleitet werden, wenn eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
  • Nach Feststellung der Insolvenzgründe muss eine Einleitung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
  • Zuständig für die Einleitung des Insolvenzverfahrens ist im Falle einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer.
  • Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens kann auch ein Sanierungsverfahren beantragt werden, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll.
  • Ein Insolvenzverfahren kann mangels Masse abgewiesen werden, wenn die Kosten für das Insolvenzverfahren nicht aufgebracht werden können.
  • Nicht nur ein Unternehmen selbst kann ein Insolvenzverfahren anstreben, auch jeder Gläubiger des Unternehmens kann dies einleiten.

 

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Insolvenzverfahren genau?

Ein Insolvenzverfahren Firma hat grundsätzlich eine Liquidation  eines insolventen Unternehmens zum Ziel.  Dabei soll, nach der Insolvenzverfahren Definition, das gesamte Vermögen des Unternehmens als Schuldner zu Geld gemacht werden und dieses dann unter allen Gläubigern des Unternehmens gleichmäßig aufgeteilt werden.

Jedoch trat neben dieser Verwertungsfunktion des Insolvenzverfahrens im späten 19. Jahrhundert auch noch die Sanierungsfunktion. Hierbei hat diese zum Ziel, ein insolventes Unternehmen durch eine teilweise Entschuldung wieder zu sanieren und dann auch wieder in den Wettbewerb zu integrieren. 

Dabei erfolgt diese Form der Sanierung  seit Juli 2010 durch einen Sanierungsplan. Zusätzlich kann ein Insolvenzverfahren natürlich auch der Entschuldung natürlicher Personen dienen und wird im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens seit 1995 geregelt.

Grundsätzlich sind bei einem Insolvenzverfahren sowohl der Schuldner (Unternehmen) selbst sowie auch jeder Gläubiger berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. 

Dabei bewirkt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Prozess- und Exekutionssperre, bei der dann alle Gläubiger des Unternehmens nicht mehr eigenständig handeln können. 

Hierbei müssen sie sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen dann am Insolvenzverfahren beteiligen.

Das Unternehmen als Schuldner verliert sowohl im Falle eines Konkurses als auch bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung jede Verwaltungs- und auch Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 

Dabei sind dann alle  Rechtshandlungen des Unternehmens als Schuldner nach dem Insolvenzverfahren Gesetz  über sein Vermögen unwirksam.

Insolvenzverfahren Österreich – Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Wann und ob man einen Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss, hängt in erster Linie einmal davon ab, ob ein Unternehmen bereits die Insolvenzreife erreicht hat. Dabei ist diese bei einer GmbH oder AG dann erreicht, wenn einer der beiden folgenden Insolvenztatbestände erfüllt ist :

  • Überschuldung des Unternehmens mit einer negativen Fortbestehungsprognose oder
  • Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
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Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit

Hierbei liegt eine Zahlungsunfähigkeit immer dann vor, wenn ein Unternehmen als Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die dafür erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht zeitnah beschaffen kann.

Insolvenzverfahren wegen Überschuldung

Hingegen liegt eine Überschuldung immer dann vor, wenn die positiven Vermögenswerte eines Unternehmens weniger Wert sind als die Schulden des Unternehmens. 

Dabei ist dies z.B. Dann gegeben, wenn das Eigenkapital (bestehend aus Grundkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und gesetzlichen Rücklagen) durch Unternehmensverluste aufgebraucht wurde und deshalb ein negatives Eigenkapital vorliegt.

Jedoch bedeutet ein negatives Eigenkapital allein noch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Dabei verlangt nach dem Konkursrecht eine Überschuldung  neben einer rein rechnerischen Überschuldung zusätzlich eine negative Fortbestehungsprognose, um ein Insolvenzverfahren zu rechtfertigen.

Bei einer Unternehmensbilanz ist negatives Eigenkapital immer auf der Passivseite zu verzeichnen. Dabei ist im Rahmen der Offenlegung eines Jahresabschlusses das negative Eigenkapital im Anhang zu erläutern. 

Hierbei ist dann auch auszuführen, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gegeben ist. Zusätzlich besteht eine Erläuterungspflicht und es ist eine Fortbestehungsprognose vorzunehmen.

Grundsätzlich besteht der Insolvenztatbestand der Überschuldung nur für juristische Personen wie z.B. einer GmbH oder AG. Hingegen ist für natürliche Personen nur der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit entscheidend, damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Was ist zu tun bei festgestellter Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?

Für den Fall, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eindeutig festgestellt wird, muss ein Insolvenzantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Landesgericht innerhalb von 60 Tagen gestellt werden. Dabei ist immer das Landgericht als Handelsgericht zuständig, an dem das entsprechende Unternehmen seinen Firmensitz hat.

Wer ist verpflichtet den Insolvenzantrag zu stellen, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen?

Die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen um dadurch ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist immer in Abhängigkeit von der Unternehmensform zu sehen. Dabei sind dies auf Unternehmensseite folgende Personen:

  • Einzelunternehmen: Der Inhaber als natürliche Person
  • Personengesellschaften: Die vollhaftenden Gesellschafter gemeinsam
  • GmbH: Der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH
ACHTUNG!

Nicht nur Unternehmensinhaber sind verpflichtet, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist jeder Gläubiger eines Unternehmens berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und der berechtigte Verdacht besteht, dass dies auch in absehbarer Zeit nicht der Fall sein wird.

Welche Unterlagen braucht man, um ein Insolvenzverfahren einleiten zu können?

Um fristgerecht ein Insolvenzverfahren einleiten zu können, müssen einem Insolvenzantrag folgende Unterlagen bzw. Dokumente beigefügt werden:

  • Eine vollständige Liste der Gläubiger mit dem jeweiligen Schuldenstand
  • Der Firmenbuchauszug des Unternehmens
  • Der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens
  • Das Vermögensverzeichnis des Unternehmens inklusive des aktuellen Vermögensstatus
  • Eine vollständige Kreditorenliste (ohne die Dienstnehmer des Unternehmens)
  • Eine vollständige Debitorenliste des Unternehmens
  • Die Bilanzen des Unternehmens der letzten 3 Jahre
  • Ein Anlagenverzeichnis
  • Eine vollständige Inventarliste
  • Eine vollständige Dienstnehmerliste

Wie werden die Kosten für ein Insolvenzverfahren gedeckt?

Eine  wesentliche Voraussetzung für die  Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auch die Bescheinigung eines kostendeckenden Vermögens.

Dabei muss meist im Zuge eines Insolvenzverfahrens ein Kostenvorschuss beim zuständigen Gericht in Höhe von 4000 Euro eingezahlt werden im Regelfall. Hierbei haftet z.B. der Geschäftsführer einer GmbH bis zu diesem Betrag für die anstehenden Kosten des Insolvenzverwalters. 

Für den Fall, dass dieser Kostenvorschuss mangels verfügbaren Vermögens des Unternehmens nicht aufgebracht werden kann, kann ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen werden. 

Dabei besteht dann insbesondere die Konsequenz, dass eine bestehende Gewerbeberechtigung entzogen wird und somit eine eventuelle Fortführung des Unternehmens gefährdet. 

Außerdem laufen in diesem Falle auch die existierenden Exekutionen für die bestehenden Verbindlichkeiten weiter.
Der notwendige Vorschuss für das Insolvenzverfahren kann jedoch auch durch ein vorhandenes Anlagevermögen gedeckt werden. 

Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass ein zuständiges Gericht die angenommene Verwertung des Anlagevermögens in Höhe von mindestens 4000 Euro bestätigt.

Was passiert nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das zuständige Gericht per Gerichtsbeschluss einen Insolvenzverwalter. Danach wird dann der bestellte Insolvenzverwalter mit dem zuständigen Ansprechpartner des Unternehmens  (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) ein Erstgespräch führen.

Hierbei stellt sich zumeist erst einmal die Frage, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht doch noch weitergeführt werden kann. 

Für den Fall, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war, wird die Antwort auf diese Frage in erster Linie von einer positiven Fortführungsprognose abhängen. 

Deshalb sollte man spätestens zu diesem Zeitpunkt die Unterstützung des Steuerberaters sowie auch die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts für Firmenrecht, insbesondere Insolvenzrecht, in Anspruch nehmen. Jedoch empfiehlt es sich bereits schon im Vorfeld, bei der Formulierung eines Insolvenzantrages diese Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dabei ist die Dringlichkeit der Beiziehung eines Fachanwaltes für Firmenrecht, insb. Insolvenzrecht, insbesondere deshalb geboten, weil nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich ein Insolvenzverwalter bestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist dieser für das Unternehmen verantwortlich. 

Dabei hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Pflicht, das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen zu inventarisieren und sicherzustellen. 

Außerdem erfolgt die Entscheidung, ob ein Unternehmen fortgeführt wird, unverzüglich in den ersten Tagen nach der Insolvenzeröffnung. Erfahrene und geprüfte Rechtsanwälte für Firmenrecht können Sie unkompliziert und schnell finden unter firmenrecht24.at.

 

Wie kann das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden?

Gemäß dem Insolvenzverfahren Gesetz hat ein Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zu einer Berichtstagsatzung fortzuführen. Allerdings kann dies auch ausbleiben, wenn es eindeutig ist, dass die  Fortführung des Unternehmens zu einer weiteren Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger zu tragen hätten.

Für den Fall, dass ein Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes oder nur in Teilen veräußert werden, wenn der Verkauf eindeutig dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. 

Dabei wird unterstellt, dass bei einer Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter bis zur Berichtstagsatzung, grundsätzlich eine Verwertungssperre besteht.

Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass auch ein Insolvenzverwalter nur in dem Falle ein Unternehmen fortführen wird, wenn eindeutig eine positive Auftragslage vorliegt und dabei auch alle Fixkosten gedeckt sind. Dabei muss das betroffene Unternehmen immer über eine ausreichende Liquidität zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit verfügen. 

Ferner ist auch entscheidend, dass die gesamte Buchhaltung des Unternehmens nicht mangelhaft und auch lückenlos einem Insolvenzverwalter zur Verfügung steht. Dabei sollte man wissen, dass . die Entscheidung über eine Fortführung des Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes erfolgt.

 

Was bedeutet ein Sanierungsverfahren innerhalb des Insolvenzverfahrens?

Für den Fall, dass eine Fortführung des Unternehmens nach dem Insolvenzverfahren angestrebt wird, sollte im Insolvenzverfahren Ablauf ein Sanierungsverfahren beantragt werden. 

Dabei ist nach dem Insolvenzverfahren Gesetz in Österreich ein Sanierungsverfahren vorgesehen und bietet die Möglichkeit, den Gläubigern einen Sanierungsplan anzubieten bei einem Einzelunternehmen oder einer GmbH.  

Hierbei ist es unerlässlich, dann bei einem Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter bereits alle Unterlagen, Dokumente und relevanten Informationen parat zu haben.  Grundsätzlich wird ein Insolvenzverwalter die Entscheidung über die Fortführung eines Unternehmens sehr schnell treffen. 

Deshalb ist es sehr wichtig, bereits auf das Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter optimal vorbereitet zu sein. Dabei sollte man sich frühzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Firmenrecht beraten lassen.

Welche Probleme sind im Rahmen eines Sanierungsverfahrens zu erwarten?

Schwierig ist ein Sanierungsverfahren deshalb, weil auch die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit haben, einen Konkursantrag einzubringen.

Deshalb kann ein Konkursgericht auch im Falle eines kostendeckenden Insolvenzverfahren, einem Konkursantrag gegen den Willen des Unternehmers stattgeben.  

Dabei können gerade die Sozialversicherungen und die Gebietskrankenkassen bei Abgabenrückständen über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten rasch Insolvenzanträge stellen. 

Deshalb ist das Konkursgericht verpflichtet, die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen und es ist eine Zurückziehung des Konkursantrages durch einen Gläubiger nicht möglich. 

Hierbei kann ein Unternehmen dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bezahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Antrag stellenden Gläubiger nicht abwenden, sofern das Gericht feststellt, dass auch andere oder zahlreiche Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern bestehen.

Für den Fall, dass ein Insolvenzantrag von einem Gläubiger eingebracht wird, ist es dringend zu empfehlen, sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt für Firmenrecht, insb. Insolvenzrecht einzuschalten. 

Dabei kann dieser sehr schnell dabei helfen, zu klären, ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann oder eben nicht. 

Ferner kann er dabei helfen, ein Sanierungsverfahren einzuleiten und damit eine schnelle Zerschlagung und Verwertung des Unternehmens verhindern.  Spezialisierte und geprüfte Rechtsanwälte für Firmenrecht finden Sie schnell und sicher unter firmenrecht24.at.

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