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Unternehmenskauf - Was sollte man beachten?

Geschäftsfrau prüft im Computer einen Unternehmenskauf
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Der Unternehmenskauf kann nach der Unternehmenskauf Definition als sogenannter Share Deal oder Asset Deal erfolgen. Dabei ist der Unternehmenskauf Ablauf bei der Asset Deal Variante sehr viel komplexer, da hierbei der Unternehmer das Vermögen auf den Käufer überträgt. 

Im Gegensatz dazu werden bei einem Share Deal nur Anteile an einer Gesellschaft übernommen (z. B. GmbH). In diesem Beitrag wollen wir die wichtigsten Fragen zum Unternehmenskauf beantworten: Was ist ein Unternehmenskauf genau? Wie sieht der Unternehmenskauf Ablauf aus? Was ist der Unternehmenskaufvertrag? Wie gehen Rechtsverhältnisse nach dem Unternehmenskauf über? Wer haftet für was nach dem Unternehmenskauf?

  • Ein Unternehmenskauf kann als Share Deal oder Asset Deal vollzogen werden.
  • Der Unternehmenskauf Ablauf ist ein mehrstufiger Prozess und umfangreich besonders beim Asset Deal.
  • Zu Beginn der Verhandlungen wird bei einem Unternehmenskauf meist ein Letter of Intent errichtet, der eine konkrete Absichtserklärung der Vertragsparteien zum Unternehmenskauf ausdrückt.
  • Bei einem Unternehmenskauf wird im Rahmen der Verhandlungen dem Käufer eine Due Diligence gewährt, die ihm eine Unternehmenskauf Bewertung ermöglicht.
  • Der Unternehmenskauf wird abgeschlossen mit der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages
  • Nach dem Unternehmenskauf findet der Unternehmensübergang statt, der eine Übertragung der rechtlichen Verhältnisse des Verkäufers auf den Käufer meint.
  • Nach dem Unternehmenskaufbleibt auch der Verkäufer noch in einer 5-jährigen Nachhaftung
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Unternehmenskauf?

Ein Unternehmenskauf kann in zwei verschiedenen Formen stattfinden: Einerseits  kann dieser im Wege eines Anteilskaufs (Beteiligungserwerb) erfolgen, als sog. „Share Deal“, bei dem z. B. Anteile einer GmbH erworben werden. Andererseits ist es auch möglich,  den Kauf aller Einzelgegenstände und die Übernahme aller Verbindlichkeiten eines Unternehmens zu vollziehen. Hierbei spricht man von einem „Asset Deal“ beim Unternehmenskauf, der sowohl eine Einzel- wie auch eine Gesamtrechtsfolge sein kann.

Dabei kommt eine Gesamtrechtsfolge nur in Erbfällen oder bei der Verschmelzung von Unternehmen oder ihrer Umwandlung in Frage sowie bei einer Unternehmensaufspaltung ggf.

In den anderen Fällen eines klassischen  Unternehmenskaufs jedoch kann man ein Unternehmen als eigene Organisation nicht auf einmal an einen neuen Inhaber übertragen . Hierbei spricht man von einer Einzelrechtsnachfolge. Dabei sind immer eine Vielzahl von Übertragungsakten notwendig, die separat durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Immaterialgüterrechte, dingliche Rechte, Forderungen oder ganze Verträge. 

Nach den gesetzlichen Regelungen tritt der Unternehmenserwerber dabei in Arbeitsverträge, Mietverträge und verdinglichte Bestandsverträge, Versicherungsverträge bei einem Sacherwerb, Lizenzverträge nach dem Patent- und  Markenrecht und Werkverträge ein.

Diese überträgt man nach den jeweils gültigen Formvorschriften alle einzeln beim Unternehmenskauf.

Der Share Deal

Der Share Deal ist ein Unternehmenskauf, bei dem man entweder ein Unternehmen als Ganzes oder aber in Anteilen an der Gesellschaft erwirbt. Dabei hat eine Gesellschaft weiterhin Bestand und es findet lediglich ein Wechsel des Inhabers statt und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.  Hierbei ist ein Unternehmenskauf Share Deal immer durch einen Notar zu beurkunden. 

Ein großer Vorteil beim Share Deal ist es, dass die Beziehungen einer Gesellschaft zu Dritten dabei bestehen bleibt. Es bleiben also bestehende Vertragsbeziehungen unberührt vom Inhaberwechsel. Hierbei ist der Unternehmenskauf bei einer GmbH ein gutes Beispiel, bei dem man Anteile von einem Gesellschafter auf einen anderen überträgt.

Ein Nachteil beim Unternehmenskauf Share Deal ist es jedoch, dass man alle Verbindlichkeiten mit übernimmt. Hierbei hat der neue Inhaber jedoch  ein Haftungsrisiko für evtl. nicht identifizierte Verbindlichkeiten oder auch Altlasten. Deshalb führt man in einem solchen Fall von Unternehmenskauf eine Due Diligence Prüfung durch. 

Außerdem kann man zusätzlich  Zusicherungen, Garantien oder Gewährleistungen vereinbarten. Dabei ist die Art der Zusicherungen stark vom Wesen des zu erwerbenden Unternehmens abhängig. Jedoch vereinbart man  sie häufig für die Betriebstauglichkeit verschiedener  Objekte des Anlage- und Umlaufvermögens des Unternehmens Gebäude. 

Jedoch kann man sie auch für ganz konkrete, wichtige Vermögensobjekte vereinbaren, wie z. B. eine Produktionsanlage, eine EDV Einrichtung oder ein bestimmtes Gebäude.

Für den Fall, dass der Verkäufer als Gesellschafter noch ein Gesellschafterdarlehen gewährt hat, sollte er dieses mit dem Geschäftsanteil beim Unternehmenskauf veräußern. Andernfalls kann man  im Falle einer Insolvenz bis zu einem Jahr nach Rückzahlung des Darlehens ein Rückerstattungsanspruch gegen den Empfänger geltend machen.

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Der Asset Deal

Bei einem Unternehmenskauf Asset Deal veräußert ein Eigentümer von Wirtschaftsgütern, z. B. Anlagevermögen, Warenvorräte, Immaterialgüterrechte, Forderungen, Verbindlichkeiten, Marken und Kundenstock, die in Summe ein Unternehmen darstellen.

Anders als beim Share Deal, bei dem Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, wechselt beim Unternehmenskauf Asset Deal der Eigentümer eines Unternehmens. Dabei mussten bis 2005 der alte und neue Eigentümer auch mit den Vertragspartnern des Unternehmens Vereinbarungen treffen, damit die Verträge auf den neuen Eigentümer übergehen konnten. 

Mit der Einführung des § 38 UGB 2005 gehen heute bei einem Unternehmenskauf Asset Deal auch die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsverhältnisse des Verkäufers (Verträge, Rechte, Forderungen etc.) auf den neuen Eigentümer über. Dabei haben dann die Vertragspartner des Unternehmens nur noch ein Widerspruchsrecht. Außerdem gehen auch die Schulden des Unternehmens auf den neuen Eigentümer über. 

Jedoch können auch hierbei die Parteien beim Unternehmenskauf  eine Haftung für diese Schulden ausschließen. Dabei ist eine solche Vereinbarung jedoch nur wirksam, wenn man sie beim Unternehmensübergang ins Firmenbuch einträgt oder auf eine verkehrsübliche Weise bekannt gemacht wird. Auch ist hierdurch nur eine Haftungsbegrenzung möglich.

Ablauf einer Unternehmenskauf Transaktion

Ein Unternehmenskauf Asset Deal  folgt in der Regel einem mehrstufigen Unternehmenskauf Ablauf. Dabei werden folgende Phasen unterscheiden:

  • Das Vorbereitungsstadium:


Hierunter versteht man die Planung des Unternehmenskaufs bzw. –verkaufs auf beiden Seiten. Dabei spielen sowohl betriebswirtschaftliche, rechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte eine Rolle. Außerdem plant man hierbei evtl. auch, gewisse Modifikationen vorzunehmen beim Unternehmenskauf bzw. – verkauf.

  • Die eigentlichen Vertragsverhandlungen:

 

Die konkreten Vertragsverhandlungen enthalten verschiedene Elemente, die üblicherweise Bestandteil des Verhandlungsprozesses sind. Dazu gehören:

  • Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement)
  • Abschluss eines Vorvertrages (Letter of Intent)
  • Due Diligence (Unternehmenskauf Bewertung)
  • Die Verhandlungen über den konkreten Vertragsgegenstand Unternehmenskauf, Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs, die zu übertragenden Forderungen, Arbeitsverhältnisse, Rechtsverhältnisse, Gewährleistungen, Haftung, Zusicherungen und Garantien
  • Die Führung von Verhandlungsprotokollen
  • Vertragsschluss und Abwicklung (Signing und  Closing)

Vertragsverhandlungen Unternehmenskauf: Die ersten Gespräche

Durch die Aufnahme der ersten Gespräche zum Unternehmenskauf zwischen einem Verkäufer und dem potenziellen Käufer entsteht bereits ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Dabei wird in der Regel ein „Letter of Intent“ zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen. 

Dieser stellt eine Absichtserklärung dar, in der die Vertragsparteien erklären, dass sie in konkrete Vertragsverhandlungen eintreten wollen. Hierbei legt man den Letter of Intent meist als Protokoll an, in dem der aktuelle Stand der Verhandlungen zum Unternehmenskauf dokumentiert wird. Dabei hält man die ersten Verhandlungspunkte, über die bereits Einigkeit herrscht (z. B. Kaufpreis) fest. 

Zusätzlich plant man den weiteren Verhandlungsablauf  und benennt offene Verhandlungspunkte. Außerdem werden Vorleistungen der Vertragsparteien aufgeführt und deren Vergütung geregelt und man vereinbart meist auch Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten der Parteien.

Der Letter of Intent bietet neben der schriftlichen Dokumentation der Verhandlungen zum Unternehmenskauf auch einen gewissen Schutz für die Vertragsparteien. 

Dabei bietet die schriftliche Abfassung von Verhandlungsergebnissen eine gewisse Sicherheit, auch wenn diese noch keine rechtliche Bindungswirkung hat. Jedoch wird ein schriftlich niedergeschriebenes Verhandlungsergebnis nicht so schnell wieder in Frage gestellt.

Vertragsverhandlung Unternehmenskauf: Die Due Diligence

Weiterhin gewährt man im Rahmen der Verhandlungen dem potentiellen Käufer die Möglichkeit einer Überprüfung des Unternehmens (Unternehmenskauf Bewertung), das Gegenstand des Unternehmenskaufs ist. Dabei handelt es sich um die sogenannte rechtliche Due Diligence. 

Diese soll einem Käufer verhelfen, sich umfangreiche Kenntnisse über die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens anzueignen und dabei auch Schwachpunkte und Haftungsrisiken zum Vorschein bringen. Besonders geprüft werden in diesem Zusammenhang:

  • Die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen und an seinen wesentlichen Wirtschaftsgütern
  • Die Wirksamkeit und der Bestand vertraglicher Verpflichtungen und Rechte
  • Der Fortbestand von Verträgen und behördlichen Genehmigungen beim Unternehmenskauf

Dabei wird meist eine sogenannte Due Diligence Checkliste (Unternehmenskauf Checkliste) an den Verkäufer übergeben. Daraufhin stellt dieser die darin angefragten Dokumente und Informationen zur Verfügung, um dem Käufer eine Due Diligence Prüfung zu ermöglichen. 

Hierbei handelt es sich immer um sehr sensible Unternehmensinformation. Deshalb wird spätestens zu diesem Zeitpunkt meist zwischen den verhandelnden Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) getroffen. 

Musterformulare für die Unternehmenskauf Checkliste und die Geheimhaltungsvereinbarung kann man im Internet finden. Jedoch sollten diese nur für eine erste Information verwendet werden. 

Für den konkreten Einzelfall empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Firmenrecht mit der Erstellung einer individuell angepassten Due Diligence Checkliste zu beauftragen.

Vertragsverhandlung Unternehmenskauf: Finale Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss

Sind alle individuellen Gegebenheiten zum Unternehmenskauf geklärt, tauschen die Vertragsparteien ihre Vertragsentwürfe aus und verhandeln. Dabei bildet die Unterzeichnung des finalen  Unternehmenskaufvertrages dann den Abschuss der Verhandlungen. Er wird als „Signing“ bezeichnet.

Vertragsverhandlung Unternehmenskauf: Das Closing

Das Closing bezeichnet die Implementierung des geschlossenen Vertrages zum Unternehmenskauf, bei der dann die Unternehmensübertragung auf den Käufer vollzogen wird.

Nach dem Unternehmenskauf – Übergang der Rechtsverhältnisse und Haftung

Wird nach dem Unternehmenskauf ein Unternehmen auf den Käufer als neuen Inhaber übertragen, ist im Unternehmensgesetzbuch (UGB) in den §§ 38 ff. geregelt, dass der neue Inhaber des Unternehmens alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse übernimmt.

Dabei sind dann beide Vertragsparteien zu verständigen und sie haben dabei ein Widerspruchsrecht. Hierbei wird bei der Unternehmensübergang nach dem Unternehmenskauf zwischen den Übertragungsregeln für unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse und den Haftungsvorschriften für  unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unterschieden.

Nach dem Unternehmenskauf: Der Übergang der Rechtsverhältnisse

Um einen Unternehmensübergang leichter zu gestalten, sieht das Unternehmensgesetzbuch (UGB) vor, dass nach dem Unternehmenskauf der Käufer in alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Verkäufers eintritt. Allerdings ist dies nur gültig, wenn ein Unternehmen vollständig oder zu wesentlichen Teilen bei einer Einzelrechtsfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird.

Dabei muss auch der Zweck der Unternehmensfortführung gegeben sein. Unter unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen versteht man dabei z. B. Lieferverträge, Darlehensverträge, Abnahmeverträge, Wartungsverträge, Lizenzverträge o.ä.

Durch den Unternehmensübergang kann man jedoch auch Schadenersatzansprüche, die durch den Verkäufer vor Übergang zu vertreten waren, nun gegen den Käufer des Unternehmens geltend machen.  

Dabei kommt es in einem solchen Falle nicht darauf an, ob der Unternehmenskauf im Firmenbuch protokolliert wurde oder ob der Käufer den Firmenwortlaut des Verkäufers beibehalten hat.

Die Mitteilungspflicht beim Vertragsübergang

Die  stark veränderte Rechtsposition einer  Vertragspartei des Verkäufers (z. B. Lieferant des Unternehmens) durch den Unternehmensübergang auf den Käufer und die Betriebsübergabe hat das UGB durch eine Mitteilungspflicht geregelt. Dabei sind sowohl Käufer als auch Verkäufer verpflichtet, dritte Vertragsparteien über den Übergang zu informieren. 

Dies muss nachweislich erfolgen, also am besten schriftlich. Dabei haben Vertragsparteien des Verkäufers eine dreimonatige Widerspruchsfrist, wenn sie mit dem Wechsel des Vertragspartners nicht einverstanden sind. Nur wenn diese innerhalb von drei Monaten nicht widersprechen, ist der Vertrag vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen. 

Für den Fall, dass ein Dritter für den Verkäufer Sicherheiten bestellt hatte, wie z. B. eine Bürgschaftsverpflichtung oder eine Pfandbestellung, so muss auch er informiert werden und kann dem widersprechen. In diesem Fall gehen dann die Sicherheitsleistungen nicht auf den Käufer über.

Deshalb ist sehr wichtig, dass wichtige Vertragsparteien des Verkäufers frühzeitig informiert werden. Dabei können dann die Entscheidungen der Vertragsparteien auch noch vor dem Unternehmenskauf in die Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer einfließen.  

Nur für den Fall, dass eine Vertragspartei  bereits mit dem Verkäufer vorher schon eine Zustimmung zu einem Unternehmensübergang auf einen Rechtsnachfolger vereinbart hat, entfallen sowohl Informationspflicht als auch Widerspruchsrecht.

Nach dem Unternehmenskauf: Die Haftung von Verkäufer und Käufer

Auch nach einer Betriebsübergabe nach dem Unternehmenskauf haben sowohl Verkäufer als auch Käufer Haftungspflichten, die nach dem Unternehmensübergang bestehen.

Haftungsfortdauer des Veräußerers (= Nachhaftung)

Auch bei einem Unternehmensübergang nach dem Unternehmenskauf und weiterhin bestehender Vertragsparteien bleibt, trotz dem Übergang der Vertragsverhältnisse, für eine 5-jährige Übergangsfrist  die Haftung des Verkäufers aufrecht  (Nachhaftung). 

Deshalb kann eine Vertragspartei innerhalb dieser Frist sowohl den neuen Inhaber des Unternehmens als auch den Verkäufer haftbar machen wahlweise. Jedoch hat der Verkäufer keine Haftungsverpflichtung für Umstände, die erst nach dem Unternehmenskauf und Unternehmensübergang eingetreten sind und auch nicht für Umstände, die nach der 5-Jahresfrist fällig werden. 

Grundsätzlich verjährt jede Verpflichtung, die innerhalb der fünfjährigen Nachhaftungsfrist (z.B. Darlehenstilgungsrate, Mietzins) fällig wird, nach drei Jahren ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin. Dies bedeutet, dass ein Verkäufer maximal acht Jahre in der Nachhaftung nach dem Unternehmenskauf verpflichtet ist. Dabei bleiben die für die Verbindlichkeiten des Verkäufers bestellten Sicherheiten, auch von Dritten, aufrecht.

Hinweis:

Eine Beschränkung der Nachhaftung auf fünf Jahre zugunsten des Verkäufers ist bei einem ausgeübten Widerspruch nicht wirksam!

Jedoch steht der Käufer immer ebenfalls in der Haftung für die mit Vertragsverhältnissen verbundenen Verbindlichkeiten. Dabei kann er durch einen Haftungsausschluss, den er im Firmenbuch einträgt oder in verkehrsüblicher Weise in Printmedien bekannt gibt oder aber auch durch Einzelvereinbarungen mit den Vertragspartnern des Verkäufers,  nur eine Haftungsbegrenzung erreichen.

Hinweis:

Auch durch eine rechtswirksame Haftungsablehnung des Käufers bleibt immer noch seine Haftung nach § 1409 ABGB zwingend zurück. Dies bedeutet, dass der Käufer eines Unternehmens für die dazugehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, trotzdem bis zum Wert des übernommenen Unternehmens neben dem Veräußerer haftet.

Die Haftung des Erwerbers nach § 38 UGB

Der Käufer haftet also  für Verbindlichkeiten aus allen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis wegen Widerspruchs des Vertragspartners des Verkäufers oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer nicht auf den Käufer übergegangen ist. 

Eine Haftungsbeschränkung ist nur erreichbar, indem

  • der Käufer alle oder einige Rechtsverhältnisse nicht übernimmt
  • der Verkäufer und der Käufer hierfür eine Haftungsausschlussvereinbarung beim Unternehmenskauf treffen und diese nachweislich bekannt machen.    

Damit eine Haftungsausschlussvereinbarung auch gegenüber den Vertragspartnern des Verkäufers wirkt, muss man sie in einem engem zeitlichen Zusammenhang folgendermaßen veröffentlichen:

  • Durch eine Eintragung in das Firmenbuch oder
  • Durch eine Bekanntmachung in „verkehrsüblicher“ Weise oder
  • Durch eine nachweisliche Information des konkreten Vertragspartners durch den Käufer oder Verkäufer.  
Hinweis:

Jedoch ändert auch eine solche Vereinbarung nichts an der Haftung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie z.B. für Steuer- und Sozialversicherungsschulden, oder an einer Haftung nach § 1409 ABGB .

Die zwingende Haftung nach § 1409 ABGB

Auch bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder explizit nicht übernommene Vertragsverhältnisse bleibt die zwingende Haftung des Käufers  für zum Unternehmen gehörige Schulden. Dabei muss er sie beim Unternehmenskauf gekannt haben oder kennen müssen. In diesem Fall haftet er bis zur Höhe des Unternehmenswertes.

Hierbei ist es dem Käufer zuzumuten vor dem Unternehmenskauf, sich Bilanzen, Jahresabschlüsse und sämtliche Buchhaltungsunterlagen anzusehen. Ferner kann er vom Verkäufer die Vorlage von Rückstandsausweisen des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse  verlangen. Dadurch kann er  überprüfen, ob bzw. in welcher Höhe Rückstände seitens des Verkäufers bestehen. Für den Fall, dass der Käufer das unterlässt vor dem Unternehmenskauf, kommt seine Haftung für Rückstände hier eventuell zum Tragen.

Ein Käufer  sollte deshalb darauf achten, dass der geleistete Kaufpreis beim Unternehmenskauf zur Tilgung von Schulden des Verkäufers verwendet wird. Außerdem kann er mit dem Verkäufer  vereinbaren, dass der Kaufpreis nicht an den Verkäufer sondern mit schuldbefreiender Wirkung direkt an die jeweiligen Gläubiger bezahlt wird. 

Wenn in so einem Fall nach dem Unternehmenskauf  wider Erwarten Vertragspartner des Verkäufers weitere Forderung gegen den Käufer geltend machen, kann er dies zurückweisen. Dabei kann er darauf verweisen, dass er bereits Schulden in Höhe des Unternehmenswertes getilgt hat.

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